Das Recht am eigenen Bild (Teil 2) – § 201a StGB

Beitrag von Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

27. November 2015

§ 201a StGB – die vorgenannte Norm wurde in das Strafrecht im August 2004 eingefügt.

Der § 201a StGB verbietet und bestraft unter anderem Verletzung der höchstpersönlichen Lebensbereiche durch Bildaufnahmen. Wenn zum Beispiel von einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet unbefugt Bildaufnahmen hergestellt und/oder übertragen werden, und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt wird, ist die Folge eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Soweit hier im Tatbestand der Norm der Begriff der Wohnung benutzt wird, ist dies zunächst derselbe, wie auch der im Bereich des § 123 StGB, welcher sich mit dem Hausfriedensbruch beschäftigt. Hiernach ist Wohnung, der Inbegriff von Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Möglichkeit dort auch nächtigen zu können, ist nicht erforderlich.

Neben der reinen Wohnung eines Menschen sind hier auch z.B. Hotelzimmer, Zelte, Wohnwagen, Krankenzimmer, Wohnmobile, etc. mit dem Begriff der Wohnung gemeint.

Als „besonders geschützter Bereich“, welcher also das Vorhandensein eines Sichtschutzes voraussetzt, ist zum Beispiel der Bereich von öffentlichen Toiletten, von Umkleidekabinen, von UV – Bänken, von ärztlichen Behandlungszimmern, von Balkonen, Terrassen, Saunen, oder einer Souterrainwohnung mit Lichtgittern, vom Schutzzweck des § 201a StGB umfasst.

Sinn und Zweck ist es, dem Einzelnen Schutz vor dem sogenannten »Kamera Voyeurismus«, als Auswuchs der heutigen Zeit und der modernen Technik, zu bieten. Jeder weiß, das alleine schon von den modernen Handys Datenmengen von Bildern und Videoaufnahmen tagtäglich ins Internet gestellt werden, zu deren Sichtung ein Mensch 25 Jahre bräuchte.

Mit anderen Worten, es wird alles und jeder (mit-)fotografiert bzw. (mit-)gefilmt. Ob er will oder nicht, ob er es weiss oder nicht.

Damit wir alle zumindest in unserem privaten Räumlichkeiten und in besonders geschützten Bereichen frei sind, uns ungeniert bewegen und aufhalten können, wird das widerrechtliche, das heißt, das unerlaubte Herstellen von solchen Fotos unter Strafrechtschutz gestellt.

Der § 201a StGB bietet weiteren Schutz nicht nur gegen die widerrechtliche Herstellung von Fotos, sondern auch gegen die Überlassung, Weiterleitung und Zurverfügungstellung solcher Fotos. Insoweit verweise ich auf den Gesetzestext zum § 201a StGB. Eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafen sind nach der Verschärfung des § 201a StGB beim Verstoß zu befürchten.

Seit 2014 ist es durch § 201a StGB auch verboten, Bildaufnahmen durch die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt und dadurch in dessen höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen wird, herzustellen und zu verbreiten. Auch hiermit soll dem allgemeinen heutigen Kameravoyeurismus bei Unglücksfällen begegnet werden. Aber auch das Fotografieren und Filmen von zum Beispiel Betrunkenen auf dem Balneario 6 oder bei anderen Volksfesten, etc. wird so unter Strafe gestellt.

Aber auch die zunächst erlaubte Herstellung eines privaten Fotos in einer Wohnung oder in einem geschützten Bereich wird durch den § 201a StGB unter Strafe gestellt, wenn es in der Folge wissentlich einem Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugängliche gemacht wird. Hier ist an den Fall gedacht, dass der Ex-Freund zum Beispiel Fotos der Ex-Freundin »aus dem Boudoir« nach Ende der Beziehung ins Internet stellt. Egal wie freizügig diese Fotos sind, und egal ob zunächst bei Herstellung eine Erlaubnis oder sogar ein Aufforderung zur Herstellung vorlag, dass nachträgliche Veröffentlichen/Zugänglichmachen ohne Einwilligung ist strafbar.

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