Die Ausnahmen des § 23 Abs.1 KUG – Teil I

Beitrag von Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

3. Mai 2016

Prinz Ernst August von Hannover und die Zeitgeschichte – Die Ausnahmen des § 23 Abs.1 KUG – Teil I

Nach dem wir uns letztens eingehend damit beschäftigt haben zu erfahren, welche Vorrausetzungen es dafür gibt, wann ich als Fotograf Bildnisse von Menschen verbreiten und öffentlich zur Schau stellen darf (§ 22 KUG, siehe Fotorecht) gilt der heutige Beitrag den Ausnahmen zu § 22 KUG, namentlich dem § 23 Abs.1 KUG.

In der vorgenannten Vorschrift aus dem Jahre 1907 ist bestimmt, dass auch ohne die erforderliche Einwilligung Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Diese Bildnisse, d.h. Fotos, von sogenannten Personen der Zeitgeschichte dürfen ohne deren Einwilligung (= vorherige Zustimmung) verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Einzige Grenze ist nach dem Gesetzeswortlaut wiederum § 23 Abs. 2 KUG, sofern durch die Verbreitung und öffentlichen zur Schaustellung dem berechtigten Interesse des Abgebildeten widersprochen wird.

Zweck der ursprünglichen aus dem Jahre 1907 stammenden Regelung war es, der Öffentlichkeit zu dienen, dieser im Rahmen der Demokratie, auch wenn diese im Jahre 1907 noch nicht so groß war, Informationen durch Bilder und Fotos über zeitgeschichtliche Ereignisse und die hierbei eine Rolle spielenden Protagonisten zu geben.

Die Frage was Personen der Zeitgeschichte bzw. zeitgeschichtliche Ereignisse sind, war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit immer dahingehend ausgelegt worden, dass alles zur Zeitgeschichte zählt, wofür sich die Öffentlichkeit interessiert. Es wurde nach einem sogenannten objektiven Maßstab vorgegangen, was bedeutet, das alles das, was nicht nur der reinen Sensationslust, Langeweile, Neugierde und ähnlichen wollüstigen Gedanken der Öffentlichkeit dient, diese auch interessiert, und somit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten rechtfertigt. Die reine Sensationslust und Neugierde, im heutigen Sinne auch und eben gerade das Paparazzitum, ist gerade nicht geeignet über die Selbstbestimmung des Betroffenen und Abgebildeten hinauszugehen, nur weil sie möglicherweise der landläufigen öffentlichen Meinung zuträglich sind, und deren niederen Gelüste befriedigt.

In der Vergangenheit war es immer relativ schwierig zu unterscheiden welche Person eine Person der Zeitgeschichte ist.

Die Rechtsprechung ist in der Vergangenheit immer davon ausgegangen, dass es sogenannte „relative“ und sogenannte „absolute“ Personen der Zeitgeschichte gibt. Absolute Personen der Zeitgeschichte waren diejenigen, die durch ihr gesamtes Wesen und Wirken für immer im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Hierzu wurden insbesondere gezielt berühmte Wissenschaftler, Künstler, Angehörige von Königshäusern, Politiker und wenn man so will, auch die seinerzeitigen Popstars gezählt. Die letzteren jedoch nur eingeschränkt.

Zu den „relativen“ Personen der Zeitgeschichte zählte man eben gerade Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Prozessbeteiligte wie Anwälte, Opfer, Angeklagte.

Wesentlicher Unterschied ist hier immer, dass die einen eben für immer im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen und nie an Bekanntheit verlieren (Hitler, Stalin, Mussolini), und die anderen jeweils nur temporär durch Einzelereignisse (Wimbledon-Sieg, Formel 1 Sieg, Weltmeisterschaft) und einzelne persönliche politische (Fall der Mauer) oder private Ereignisse und Leistungen zeitlich begrenzt in den Vordergrund, und somit in die Öffentlichkeit traten.

Dies alles bedeutet, dass auch eine generelle Bekanntheit für sich alleine für die Bewertung und Einteilung einer Person als einer „absoluten“ Person der Zeitgeschichte nicht von Bedeutung war. Auch das alleinige Abstellen auf deren Funktion oder Bedeutung konnte einer (einwilligungsfreien) Abbildung und Verbreitung in der Öffentlichkeit alleine nicht rechtfertigen.

Jahrelang wurde in der BRD auch das Recht dieser sogenannten Personen der Zeitgeschichte Schutz vor zur Schaustellung in der Öffentlichkeit bei privaten Anlässen zu bekommen, als gering bewertet.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich hier in der Vergangenheit nicht mit Ruhm bekleckert, da sie Veröffentlichung fotografischer Bildnisse der Presse von derlei Personen bei fast jeglichen Anlass zuließen, und entsprechend klageweise verfolgte Schadenersatzansprüche dieser Person abwehrten, indem sie jahrelang entsprechende Klagen als unbegründet abwiesen.

Erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahre 2012 änderte für die Folgezeit hieran etwas.

Für alle Nichtjuristen erlaube mir hier an der Stelle den Hinweis, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg sich von dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg nicht nur örtlich, sondern auch inhaltlich und funktionell unterscheidet.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg dient als Rechtssprechungsorgan der europäischen Union.

Ihm obliegt es, die Wahrung der Rechte bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu überprüfen, die der Gründung und dem Zusammenhalt der Europäischen Union dienen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wurde auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichtet und überprüft alle Akte von Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung der Unterzeichnerstaaten auf Verletzung gerade auch individueller Rechte, so wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind.

So wurde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die BRD mehrfach verurteilt, Schadenersatzansprüche oder Entschädigungen an deutsche Bürger zu zahlen, da diese letztendlich nach Ausschöpfung des deutschen Rechtsweges durch die deutsche Justiz mit deren Entscheidung in ihren Rechten aus den Menschenrechtskonvention verletzt waren.

Hier seien nur angemerkt die Fälle Analou ./. BRD (Entschädigung für den leiblichen Vater der bis dato keinen Umgang mit seinem Kind hatte, weil es der rechtliche Vater so wollte) aus dem Jahre 2010, oder die Entscheidung aus dem Jahre 2011 Heinrich ./. BRD in welcher eine Altenpflegerin durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht bekam, die gegen ihren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet hatte, um auf die unwürdigen Umstände innerhalb des Pflegeheims hinzuweisen, aber von den deutschen Arbeitsgerichten bis in die letzte Instanz kein Recht bekommen und durch deren Urteil die Kündigung des Arbeitgebers dieser Altenpflegerin gegenüber bestätigt worden war.

Dieser Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte im Jahre 2012 mit der Entscheidung Springer ./. BRD erstmals entschieden, über die Achtung des Privatlebens (Art. 8 MRK) von (jeglicher) Privatpersonen.

Hier war entschieden worden, dass alltägliche Vorgänge im Privatleben eines „Promis“ es nicht rechtfertigen, dass Fotos ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden.

Bekanntheit und Popularität einer Person reicht für sich genommen eben nicht aus, derlei Fotos zu veröffentlichen. So wurde festgestellt, dass z.B. auch die früher „absoluten“ und „relativen“ Personen der Zeitgeschichte in ihrer Privatsphäre geschützt sind, so z.B. beim Einkaufen, oder beim Gang auf einer öffentlichen Straße, oder beim Sport oder in der freien Natur.

Dies haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bis zu der Entscheidung im Jahr 2012 anders gesehen.

Wenn eine Person der Zeitgeschichte fotografiert und das Foto anschließend veröffentlicht wird, soweit dies einwilligungslos geschehen soll, muss ein bestimmtes Ereignis über das Bericht erstattet wird im Vordergrund stehen, und nicht die Person als solche. Nach der Entscheidung des EGMR schwenkten sodann auch die deutschen Gerichte um, und verfolgen seitdem ein sogenanntes „abgestuftes Schutzkonzept“.

Hiernach ist seit dem Jahre 2012 eine Abwägung grundsätzlich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und der Pressefreiheit zu treffen.

Die Einstufung in „absolute“ und „relative“ Person der Zeitgeschichte entfällt. Im Vordergrund steht das Zeitgeschehen. Hiermit sind nicht nur Vorgänge von historischer politischer Bedeutung gemeint, sondern alle Fragen von allgemeinen politischen, gesellschaftlichen oder kultureller Interesse zu sehen.

Das wie oben schon angemerkt, bestehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Publikums wird nur dann mit der Veröffentlichung von Fotos und Bildnissen regelgerecht bedient, wenn mit diesem Bildnis eine bestimmte Angelegenheit des öffentlichen Interesses ernsthaft und sachbezogen durch die Presse/den Fotografen erörtert wird.

Nur dann kommt die Presse ihrer Aufgabe nach, der Öffentlichkeit Informationen zu liefern und somit letztendlich der Bildung einer öffentlichen Meinung Vorschub zu geben.

Soll lediglich Neugier befriedigt werden, Sensationslust, Neid, Hohn oder Sonstiges, hat eine Berichterstattung zu unterbleiben. Soweit Bilder mit Texten versehen werden, sind diese als Einheit zu betrachten. Eine Abwägung hat wie früher immer im Einzelfall stattzufinden. Dementsprechend müssen auch wir „Privatfotografen“ schon seit langem umdenken, denn eine „Person der Zeitgeschichte“ gibt es heute nicht mehr. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner berühmten Entscheidung im Hinblick auf den „Prinzen Ernst-August von Hannover“ (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 26.04.2001, abgedruckt in NJW 2001, 1921, 1922) bereits ausgeführt hat, ist der Faktor der Bekanntheit einer Person nur ein einzelner Aspekt, der für sich genommen nicht ausschlaggebend ist.

Sollten wir also mal eine „Berühmtheit“ vor die Linse bekommen, rechtfertigt dies nicht automatisch, das Foto zu veröffentlichen, ohne vorher die Einwilligung der „Berühmtheit“ eingeholt zu haben. Ganz im Gegenteil wird eine (einwilligungslose) Veröffentlichung in der Regel, und unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung, empfindliche Schadenersatzansprüche uns gegenüber auslösen.

Auch wenn die meiste Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aus dem Bereich des Presserechts entspringt, ist sie doch auch darüber hinaus für uns Fotografen anwendbar.

In der berühmten „Caroline II“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.03.2007 VI ZR 51/06 BGH NJW 2007, 1977, 1979) war bereits festgelegt worden, dass eine Berichterstattung, und so auch die Anfertigung von Fotografien, ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung sein muss, um überhaupt in den einwilligungsfreien Tatbestand des § 23 I KUG eingeordnet zu werden.

Somit kann abschließend zusammengefasst werden, dass auch für von uns angefertigte Fotos von sogenannten Berühmtheiten und „Promis“ eine einwilligungsfreie Veröffentlichung und Zurschaustellung dieser Fotos nur dann erfolgen kann, wenn hiermit nicht nur die Person als solche, sondern ein bestimmtes Ereignis der Öffentlichkeit mitgeteilt, und die Öffentlichkeit und das geneigte Publikum so zur Bildung einer öffentlichen und auch individuellen Meinung angeregt werden soll.

Die Veröffentlichung muss im öffentlichen Interesse stehen, das heißt es müssen politische Angelegenheiten, Straftaten oder sportlich künstlerische Angelegenheiten in den Fokus gerückt werden.

Es besteht eben kein öffentliches Interesse daran, ob eine sogenannte berühmte Person (so aus den Gründen des EGMR zu Caroline II) private Probleme hat. Eheprobleme eines Staatsoberhauptes oder Finanzprobleme eines bekannten Sängers sind tabu.

Wie der vorherige Beitrag zur Veröffentlichung von Personenaufnahmen, so endet auch dieser Textbeitrag mit den Worten, dass dringend davon abgeraten wird, ohne eine schriftliche Einwilligung Personenfotos überhaupt zu veröffentlichen.

Da es keine „absolute“ und keine „relative“ Person der Zeitgeschichte mehr gibt, wird eine Argumentation zur Rechtfertigung der einwilligungsfreien Veröffentlichung schwierig und insbesondere in einem Prozess später teuer.

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