§60 UrhG | Portrait-Fotografen aufgepasst

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

8. Januar 2016

§60 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 60 Bildnisse) sorgt für ein nicht so oft erkanntes Problem für demjenigen Fotografen, der im Bereich der Portraitfotografie als “Selbständiger“ unterwegs ist.

Alle diejenigen, die zum Teil mit Gewerbeschein, und so „mit“ Gewerbeanmeldung, als Fotodesigner, Künstler, freiberuflicher Bildjournalisten oder Bildberichterstatter unterwegs sind, und sich nebenher durch Portraitaufnahmen, Hochzeitfotos, Passfotos, Bewerbungsfotos, Architekturaufnahmen etc. ein Zubrot verdienen wollen, sollten einige gesetzliche Vorschriften, wie z. B. die §§ 18,19 HandWO sowie § 25 HandWO i.V.m.FotoAusbV nicht unterschätzen, und insbesondere nicht übersehen.

Der Begriff, die Berufsbezeichnung, des Fotografen ist zunächst einmal gesetzlich geschützt. Nicht jeder also kann sich Fotograf schimpfen. Der (Berufs-) Fotograf übt auch ein Handwerk aus, und ist ein Ausbildungsberuf, wie es sich aus der Anlage B1 Nr. 38 zur Handwerksordnung ergibt.

Die zulassungsfreie handwerkliche Fotografie, ohne Meisterpflicht, ist in §18 HandWO geregelt: Hiernach muss derjenige, der den selbstständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt, dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als Fotograf. Die Eintragung selbst erfolgt nur im sogenannten Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (§ 19 HandWO).

Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen IHK ist angesagt(!)

Dies bedeutet aber auch als Mindestvorrausetzung für die Tätigkeit als „ Fotograf, wenn man sich auch noch offiziell so schimpf, dass man den Gesellenbrief, wenn nicht sogar den Meisterbrief haben muss. Andernfalls drohen Ordnungswidrigkeiten, Abmahnungen der Handwerkskammer und eventuelle weitere Rechtsverfolgungskosten, die empfindlich hoch sein können.

Teilweise wird im Schrifttum vertreten, dass derjenige, der als Selbstständiger die Herstellung von Hochzeitsfotos und anderen ähnlichen Fotos (s.o.) anbietet, gleichzeitig damit verspricht, in der Art und Umfang der Herstellung solcher Fotos ausgebildet zu sein, und so dem Kunden eine professionelle Qualität vorgaukelt, die tatsächlich nicht gegeben ist. Dies kann zivilrechtliche und auch womöglich strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Freilich ist es auch hier so, dass handwerksrechtlich Ausnahmen erteilt werden können. Auch bestehen Ausnahmen und Ausweichmöglichkeiten, um dies zu umgehen.

Jedoch ist Vorsicht geboten! Dies sollte vor allen Dingen auch der “private” (Hobby-)Fotograf berücksichtigen, der für die Anfertigung solcher Hochzeitsfotos ein Entgelt bekommt, und regelmäßig eine Leistung anbietet und regelmäßig auch entsprechende Aufträge bekommt. Die einfache Anmeldung eines selbstständigen Gewerbes reicht den gesetzlichen Erfordernissen wie geschildert nicht aus.

Sinn und Zweck der Handwerksordnung und des gerade auch in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden dualen Ausbildungssystem ist es, hier im Bereich der Personenfotografie, auch „die Spreu vom Weizen“ zu trennen, um demjenigen, der sich jahrelang in der Ausbildung geschunden hat, auch die Früchte bei seiner späteren Berufsausübung zu sichern.

Wie schon mehrfach in diesem Blog bemüht, ist aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten und des technisch erschwinglichen Materials ein qualitativer Unterschied zwischen Profi und Amateur (oft) kaum noch zu gegenwärtigen. Unterschiede bestehen lediglich in dem so zu nennenden künstlerisch-handwerklichen Bereich, in dem es um die Fragen vom Bildschnitt, Bildausschnitt, künstlerischer Gestaltung usw. geht. Ein gewisser Schutz derjenigen Fotografen, die diesen Titel zu Recht tragen, da sie eine entsprechende Investition getätigt und sich haben ausbilden lassen, weitere finanzielle Belastungen auf sich genommen und sich entsprechende Betriebsmittel angeschafft haben, vor denen, die aus reiner Lust zu einem Spottpreis “ebenfalls knipsen” soll schon bestehen.

Doch der eigentliche Blick im heutigen Beitrag soll auf §60 UrhG fallen. Hier muss der (professionelle) Fotograf oft ungewollte, weil nicht vertraglich abbedungen, Federn lassen. §60 UrhG erlaubt zwei verschiedenen Personengruppen, nämlich dem Besteller und, auf der anderen Seite, der auf dem Fotos abgebildeten Person die Vervielfältigung des Fotos ohne ( vorherige ) Zustimmung des Urhebers.

Sinn der Vorschrift ist, es dem Besteller und/oder dem Abgebildeten zu ermöglichen, sogenannte Erinnerungsstücke für sich herzustellen. Dieser privilegierter Personenkreis ist somit in der Lage, für sich selber Vervielfältigungsstücke anzufertigen, und diese an Personen innerhalb des persönlichen privaten Bereiches weiterzugeben. Der mit der Herstellung der Fotos beauftragte professionelle Fotograf, der ohne weiteres Urheber dieser Fotos ist, kann dieser Vervielfältigung nicht widersprechen.

Erfasst werden vor allem Passbilder, Fotografien von Betriebsfeiern, Portraitaufnahmen, Hochzeitsbilder, Aufnahmen von Personen oder Personengruppen, die auf Bestellung angefertigt wurden. Ferner müssen die abgebildeten Personen im Fokus stehen; es müssen halt Portraitaufnahmen sein.

Diese beiden Gruppen der Besteller und der Abgebildeten, haben ein Interesse daran, selber oder von einem Fachmann wiederum Abzüge herstellen zu lassen, und diese an Freunde und Bekannte weiterzugeben. Wer also Personenaufnahmen auf Bestellung anfertigt, muss damit rechnen, das Besteller und/oder Abgebildeter von diesen Aufnahmen selbstständig Vervielfältigungen anfertigen ohne zuvor die Erlaubnis einzuholen (weil sie es nicht müssen). Das Gesetz fordert aber, das nicht nur eine unentgeltliche, sondern auch eine Verbreitung, die keinem gewerblichen Zweck dienen darf vorliegt.

Negativ formuliert liegt ein gewerblicher Zweck nur dann vor, wenn derjenige, der Vervielfältigungen anstellt, mit der Vervielfältigung seine wirtschaftliche Existenz (zusätzlich) sichern will, und er dabei in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Hierzu reicht es z.B. aus, wenn jemand durch einen Fotografen Passfotos herstellen lässt, diese Passfotos aber für seine, nach eigener Vervielfältigung, Bewerbungsmappen benutzt.

Auch im Profistudio hergestellte Passfotos oder andere Portraitaufnahmen, die wiederum auf Visitenkarten benutzt werden, um z.B. für sich selber als Hobby- oder Hochzeitsfotograf Werbung zu machen, sind somit nach §60 UrhG nicht geschützt, denn sie dienen gewerblichen Zwecken.

Wichtig ist hier in dem Zusammenhang, dass aus dem Recht zur (freien) Vervielfältigung von bestellten Fotografien nicht auch ein Recht abgeleitet werden kann, im übrigen diese urheberrechtlich geschützten Werke des professionellen Fotografen zu nutzen. So ist z.B. das Recht, noch zur analogen Zeit, die Herausgabe von Negativen von den professionellen Fotografen zu verlangen, durch das Vervielfältigungsrecht des §60 UrhG nicht abgedeckt.

Auch eine Veröffentlichung der bestellten Fotos ohne die Einwilligung des Fotografen ist nicht durch §60 UrhG gedeckt. Die Bearbeitungsrechte verbleiben ebenfalls beim Urheber. Anzumerken bleibt anschließend noch, dass §60 UrhG nur von Bildnissen spricht, und hiermit Personendarstellungen und Abbildungen meint.

Sachaufnahmen, zu denen gemäß §90a BGB auch Tiere gehören, fallen nicht unter diese Regelung. Dies bedeutet, dass wenn ein „professioneller“ Fotograf bestellt wird um Fotos von den Lieblingen des Deutschen, namentlichen seinen tierischen Begleitern anzufertigen, steht dem Auftraggeber und Besteller ein Recht zur selbstständigen Vervielfältigung anschließend nicht zu.

Zu beachten ist dann ebenfalls noch, dass auch der sogenannten Rechtsnachfolger auf Bestellerseite, und die Angehörigen, bei der Gruppe des „Abgebildeten“, nach diesen zu erlaubnisfreien Vervielfältigung berechtigt sind.

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