Fotografierverbot – Dürfen Polizisten fotografiert werden?

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

12. Juni 2018

Fotografierverbot – Dürfen Polizisten fotografiert werden?

Durch Zufall bin ich über einen Artikel aus dem Jahre 2015 gestolpert. Er stammt aus der Feder des Redakteurs Gerit Dorn und ist in der WAZ „der Westen“ veröffentlicht. Überschrieben ist er mit „Wann Polizisten fotografieren und fotografiert werden dürfen“.

Zwar gab der Autor in seinem Artikel nicht nur seine eigene Meinung wieder, sondern vielmehr auch die eines Kölner Polizeisprechers und die des NRW Innenministeriums zu dieser Frage, doch erscheinen diese alle dem Verfasser als sehr bedenklich.

Das Innenministerium NRW hatte nämlich anlässlich einer kleinen parlamentarischen Anfrage innerhalb des Landtages NRW durch den Landesinnenminister NRW geantwortet, das schon das bloße Fotografieren und Filmen von Polizisten deren Recht am eigenen Bild verletzen könne. Das „auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild“ des Fotografierten würde durch das Fotografieren/Filmen „ seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen“. Die Landesregierung beruft sich somit für ihre Haltung auf das im Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht des Polizisten und hält sämtliches Fotografieren/Filmen zunächst einmal für verboten.

Weiter wurde in dem Artikel noch genauer ausgeführt, dass bei Routinemaßnahmen das Fotografieren oder Filmen per se unzulässig sei. Etwas anderes könne nur dann gelten z.B. beim Ablichten der Polizei im Rahmen von bedeutsamen geschichtlichen Ereignissen, oder bei der Ablichtung von Szenen, in denen der Polizist nur als Beiwerk betrachtet werde.

Zu der Frage ob, wann und wie Personen fotografiert werden können und dürfen war hier in der Fotoecke schon mehrfach Stellung genommen worden.

Dieser Zeitungsartikel, welcher unkritisch die Meinung der Polizei, der vollziehenden Gewalt (executive), und der Landesregierung NRW (legislative) wiederspiegelt, wird sogar noch von dem Dafürhalten der Polizeigewerkschaft NRW ebenso unkritisch unterstützt. Dass es der Polizei ganz recht ist, wenn sie bei ihren Aktionen nicht abgelichtet werden kann, versteht sich von selbst. Sich aber hinter dem Grundrecht des einzelnen Polizisten zu verstecken ist nach Ansicht des Verfassers schlicht weg falsch.

Die wohl in diesem Lande vorherrschende Meinung der Regierung und der Akteure soll bei dieser Gelegenheit noch einmal überdacht werden, denn auch das Grundrecht der Fotografen und auch der Presse sind betroffen..

Unabhängig von den normalen strafrechtlichen Grenzen der allgemeinen Fotografierfreiheit, insoweit verweise ich z.B. auf § 201a StGB durch welchen bereits Schutz für die Persönlichkeit gewährleistet wird, stellt sich die Frage, ob ein Polizist, als Träger der Staatsmacht, sich überhaupt auf „seine“ Grundrechte, und somit auch auf sein Recht am eigenen Bild, berufen kann.

Ohne hier in die Tiefe gehen zu wollen ist es doch so, dass die Grundrechte klassischer Weise als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verstanden werden. Immer dort, wo ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger besteht, sollen die Grundrechte als unveränderliche Freiheitsrechte dem Bürger Freiheit und eben Grundrechtschutz in all den definierten Lebenslagen gewähren.

Wenn jedoch eine Person, wie hier der Polizist, Teil des Staates ist, stellt sich die Frage, ob dieser gerade bei Ausübung von Staatsmacht sich überhaupt auf seine, ihm sicherlich persönlich als Mensch, zustehenden Grundrechte berufen darf.

Deutlich wird es insbesondere in der Situation, wenn die Polizisten fotografiert oder gefilmt werden, Ihnen das nicht passt, und sie als Reaktion die Löschung der Aufnahmen verlangen, die Personalien des betroffenen Fotografen feststellen wollen und die Kamera sicherstellen bzw. beschlagnahmen.

Tipp: Der Sicherstellung immer widersprechen, da dann die Zustimmung eines Richters zu dieser geplanten oder vorläufigen Maßnahme von der Polizei eingeholt werden muss.

Nach Auffassung des Autors wird schon hier deutlich, dass sich die Polizisten in dem speziellen Moment der Aufnahme während ihres Einsatzes gerade nicht auf ein Grundrecht oder genauer ihr Recht am eigenen Bild berufen können, da sie dem Bürger, das heißt dem Fotografen gegenüber, nicht als Gleichgeordnete, sondern vielmehr immer noch in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehende Staatsmacht gegenüber treten. Fühlen sich die Polizisten durch die Filmaufnahmen und das Fotografieren belästigt, in ihrem Recht am eigenen Bild gestört, setzen sie regelmäßig die Forderung nach Löschen der Daten, nach Personalienbekanntgabe und die Forderung auf Sicherstellung/Beschlagnahme mit Mitteln der Staatsgewalt durch.

Der „Normalbürger“ ist nicht in der Lage eine Sache nach den Regeln der §§ 94 StPO sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen, oder gemäß der Polizeigesetze der Länder (z.B. §43 Polizeigesetz NW) im Rahmen der Gefahrenabwehr „sicherzustellen“.

Der Bürger ist weder zur Verfolgung von Straftaten berufen, noch zu einer Abwehrhandlung/Schutzhandlung für die allgemeine Sicherheit und öffentlichen Ordnung. Ebenso ist er nicht in der Lage ein amtliches Gewahrsamsverhältnis an beschlagnahmten Sachen, das ist schließlich das Ziel der Sicherstellung, zu begründen.

Nach Auffassung des Autors ist es also so, dass der Polizist im Einsatz sicherlich fotografiert und gefilmt werden darf, wenn dies die allgemeinen sonstigen Gesetze (z.B. § 201a StGB, militärischer Sicherheitsbereich, Sperrgebiet, usw.) oder der Einsatzzweck nicht verbieten.

Wie immer ist jedoch bei diesem Thema darauf hinzuweisen, dass das Recht am eigenen Bild grundsätzlich bestimmt, ob jemand fotografiert werden darf oder nicht, und zum anderen sich aus den Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes ergibt, ob die Fotos auch veröffentlicht werden können dürfen.

Auch ist darauf hinzuweisen das gerade die Gerichte in letzter Zeit, und so ja auch die zitierten Pressemitteilungen und veröffentlichten Rechtsauffassungen von Landesregierung NRW, etc. davon ausgehen, dass ein solches Filmen und Fotografieren von Polizisten im Einsatz grundsätzlich verboten ist. Es sei denn, es handelt sich um den Einsatz der Polizei im Rahmen eines zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignisses, oder der Polizist wird nur als Beiwerk vor einer anderen Szenerie mitfotografiert.

Dies bedeutet wiederum für den Fotografen, leider, wenn er sich „auf der sicheren Seite„ bewegen will, dass er sich zweimal überlegen sollte, ob er tatsächlich einen Polizisten im Einsatz fotografiert oder filmt, oder eben nicht.

Tut er es und wird er dabei beobachtet so ist davon auszugehen, das entsprechende Repressalien folgen werden. Diese werden in aller Regel durch die anzurufende Gerichte nach Jahren als rechtmäßig bestätigt. Letztendlich wird der Streit für den Fotografen zu seinem Nachteil ausgehen. Etwaige Entschädigungsansprüche, sollte er doch gewinnen, wären nur ein billiger Ausgleich und nicht geeignet das ursprüngliche Fotografieren und gegebenenfalls Veröffentlichen von Fotos, was auch eine grundgesetzliche geschützte Handlung ist, auszugleichen. Jeder weiß, dass die Zeitung von gestern uninteressant ist.

Die Bewertung der Haltung von Polizei NRW, der Gewerkschaft der Polizei NRW und der (alten) Landesregierung NRW bleibt jedem selber vorbehalten.

Der Verfasser erlaubt sich allerdings den kritischen Hinweis, dass wenn man die sonst übliche Argumentation von Regierungen z.B. im Bereich der Datenspeicherung und Videoüberwachung anwendet, nämlich wer reinen Herzens ist habe auch nichts zu befürchten…

Vielleicht interessiert dich auch…

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

hochzeitstraumfotografie.de

FÄNGT DIE BESTEN MOMENTE AN IHREM SCHÖNSTEN TAG EIN

Hochzeitsfotograf für Ihre Hochzeit, Ihres Engagement-Shootings und Events in Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW

hochzeitstraumfotografie.de - Hochzeitsfotograf für Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW