Prominenter Persönlichkeitsschutz

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

29. November 2016

Prominenter Persönlichkeitsschutz – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild Prominenter

Das Problem

Mit seinem Urteil vom 27. September 2016 hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 310/14) gegen die Vorinstanz, das Kammergericht Berlin, entschieden, dass ein prominenter Politiker auch bei einem privaten Abendessen mit Freunden fotografiert, und diese Fotos/Bildnisse dann zustimmungsfrei in der Boulevardpresse veröffentlicht werden dürfen.
Der Kläger, der im Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien noch amtierende Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin Klaus Wowereit, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern. Diese waren von der Beklagten in ihrer Zeitung “BILD” unter der Überschrift “Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …” von Wowereit angefertigt und zustimmungslos veröffentlicht worden. Die Fotos zeigen den Kläger beim Besuch des Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den „Bread & Butter”-Chef“, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung zu der derzeitig noch nicht abgedruckten Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen. Im Streitfall hat der Bundesgerichtshof die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zugeordnet, womit es ihm gelang, dass sie auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden durften, da berechtigte Interessen des Klägers damit nicht verletzt wurden. Es ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt hatte.

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt „bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

Fazit

Somit gilt hiernach auch wieder, dass Prominente jedenfalls an prominenten Orten Freiwild für die Fotografen sind. Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung falsch, denn es ist doch auch die Frage zu stellen, was ein „prominenter Ort“ ist, und wer ihn dazu macht. Selbst in der Öffentlichkeit sind Prominente, wenn sie erkennbar als privat auftreten, vor dem Fotografieren, und eben der Veröffentlichung dieser Fotos auch gegen ihr Einverständnis, nach der Rechtsprechung des EuGH geschützt.

Hier zeigt sich, dass der Bundesgerichtshof immer noch nicht die Lehren aus der Schelte des EuGH ziehen und dem Prominenten auch in der Öffentlichkeit einen „Privatraum“ zubilligen mag. Was ist an einem Abendessen im Restaurant politisch und welches Interesse hat der Bürger an der Berichterstattung hierüber? Und beginnt nicht die Privatsphäre bei einem Abendessen mit Freunden in einem Restaurant? Wenn es ein Promi-Restaurant ist, sind dort ja wohl auch nur Promis, und man ist eben unter sich, und somit privat.

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