Die Herstellung von Personenfotos und der gerichtliche Unterlassungsanspruch

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

4. März 2017

Die Herstellung von Personenfotos stellt immer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person dar. Dieses Recht ist grundgesetzlich geschützt.

Das KUG (Kunsturhebergesetz) greift aber erst im Falle der Veröffentlichung des Fotos schützend zu Gunsten der fotografierten Person ein.

Davor gilt der Grundsatz, dass ein Foto hergestellt werden darf, wenn es auch später veröffentlicht werden darf, ohne Einwilligung des Fotografierten, oder eben schon von vornherein mit dessen Einwilligung zu einem bekannten Zweck. Somit fallen Fotos die unter Verstoß gegen § 201a StGB angefertigt worden sind schon einmal aus.

Weiter ist eben die rechtswidrige Veröffentlichung eines Fotos eine Straftat! Das Herstellen eines Personenfotos kann als Handlung, die einer (rw) Veröffentlichung voraus geht, als sogenannte Vorbereitungshandlung, ebenfalls strafbar sein. Entscheidend kommt es auch schon bei der Herstellung eines Fotos also auf dessen “späteren Zweck“ an. Werden Fotos von Personen ohne deren Einwilligung, scheinbar zur Dokumentation von angeblich Rechtsübergriffen, angefertigt, reicht dies aus, um einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Fotografen durchzusetzen, um eine zukünftige gleichartige Rechtsgutverletzung zu verhindern.

Grundsätzlich bedarf es für eine erfolgreiche Unterlassungsklage der Überzeugung des Gerichts, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Andersfalls macht es ja keinen Sinn jemanden zu verurteilen, etwas (zukünftig) zu unterlassen.

Mit seinem Urteil vom 30.11.2016 hat das OLG München (3 U 2300/16) nunmehr entschieden, bei sich streitenden Nachbarn, dass es aber auch ausreichend kann, wenn der Kläger nur eine negative Prognose dartut, aus der sich eine Wiederholungsgefahr ergibt. Dies jedenfalls dann, wenn gezielt der Anschein (seitens des Beklagten) erweckt wurde wurde, dass Rechtsgutsverletzungen in der Vergangenheit erfolgt seien.

Fazit

Außerhalb des Presserechts immer vor dem Fotografieren eine Einwilligung eben nicht nur zur späteren Veröffentlichung, sondern eben auch schon zur Herstellung des Fotos einholen, dann bedarf es auch keiner gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Frage des Unterlassungsanspruchs stellt sich nicht. Für die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr würde aber schon die behauptete Rechtsgutsverletzung ausreichen.

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