Die Veröffentlichung von Personenfotos

Beitrag von Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

10. März 2016

Die Veröffentlichung von Personenfotos – Wird eine Einwilligung benötigt oder nicht?

In den vorangegangen Beiträgen zum Thema „Fotorecht“ war bereits, wenn auch nur teilweise in einem Nebensatz, angesprochen worden der Grundsatz, dass die Veröffentlichung von Personenfotos unter dem Vorbehalt steht, dass die abgelichtete Person ihre vorherige Zustimmung, also ihre Einwilligung, zur Veröffentlichung des Fotos gegeben hat.

Ebenfalls war schon drauf hingewiesen worden, dass sich der Anspruch der abgebildeten Person, gegenüber dem Fotografen, zu bestimmen was mit den von ihr angefertigten Bildnissen geschieht aus dem Recht am eigenen Bild und letztendlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herleitet.

Das Recht am eigenen Bild, niedergelegt im §22 des Gesetzes betreffend des Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie aus dem Jahre 1907 (KUG), schreibt vor, das Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Von diesem Grundsatz werden dann im §23 KUG Ausnahmen dahingehend gemacht, das Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildnisse auf denen die Person als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen und Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind und einem höheren Interesse der Kunst dienen, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, auch ohne die erforderliche Einwilligung

Dies aber nur dann (§22 Abs. 2 KUG), wenn kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Zu beachten ist insoweit, und es ist zugegeben das es Nichtjuristen schwer fallen dürfte, dass bei der Frage ob ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten der Veröffentlichung ohne Einwilligung entgegen steht, die §§22 ff KUG als sogenanntes vorkonstitutionelles Recht, also als Recht vor in Kraft treten des Grundgesetzes, zu Gunsten der in Art. 5 GG niedergelegten Pressefreiheit „verfassungskonform“ auszulegen ist, insbesondere wenn es um die Verbreitung von Bildnissen in Massenmedien geht.

Nach der sogenannten „Prinzessin Caroline von Monaco“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, abgedruckt in NJW 2000, 1021 ff, ist insbesondere bei der Veröffentlichung von Fotografien aus dem Privatleben Prominenter im Rahmen der durchzuführenden doppelten Güter- und Interessenabwägung schon sogleich das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

Ich gebe zu, dass die oben angeführte Formulierung ein wenig zu juristisch anmuten mag. Doch gemeint ist letztendlich, dass, sollten wir tatsächlich einmal einen Prominenten vor die Linse bekommen und also die Chance haben ihn abzulichten, dürften wir unter Beachtung der allgemeinen Regeln auch ohne dessen Einwilligung das geschossene Foto in den Massenmedien wie Internet veröffentlichen.

Mit den allgemeinen Regeln sind die gemeint, die hier schon im Rahmen des Beitrags „Recht am eigenen Bild“ aufgezählt worden sind. Diese Regeln sind einem jeden Fotografen bewusst. Wenn ich mit meinem Fotoapparat und einer Telebrennweite auf mitgebrachten Leitern stehend über den 3 Meter hohen Zaun oder den 4 Meter hohen Heckenwall des Grundstückes in dem ein Prominenter sein zu Hause hat hinaus fotografiere, um den Prominenten „oben“ oder „unten ohne“ in seinem Garten oder in seinem Wohnzimmer durch die Terrassenscheibe zu fotografieren, weiß jeder, das dererlei Gebaren und Verhalten rechtswidrig ist.

Zusammenfassend bedeutet das bisher Gesagte, wenn ich keine Einwilligung habe, das heißt die vorherige Zustimmung nicht tatsächlich habe, hat eine Veröffentlichung des Fotos zu unterbleiben es sei denn, es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte oder um eine der weiteren Ausnahme des §23 KUG und der Abgebildete hat keinerlei berechtigte Interessen die einer Veröffentlichung entgegen stehen.

Fraglich ist aber zunächst einmal was überhaupt ein Bildnis im Sinne des §22 KUG ist.

Unter Bildnis versteht man die bildliche Darstellung des Menschen in seiner äußeren Erscheinung. Die Beschaffenheit des Trägermaterials ist dabei egal. Auch Abbildungen von einzelnen Körperteilen alleine würden ausreichen, um unter dem Begriff der zustimmungspflichtigen Herstellung eines Bildnisses eines Menschen zu fallen, wenn eine Erkennbarkeit z.B. durch einen redaktionellen Beitrag oder durch einen Namensnennung gegeben ist.

Ein Bildnis ist nicht nur das Anfertigen von Fotos oder Filmaufnahmen oder Zeichnungen, sondern auch die künstlerische Verzerrung und Darstellung zum Beispiel eines tatsächlichen Menschen als Karikatur oder als Puppe oder als verkleidete Komikfigur.

Soweit man die Person die dargestellt wird auch erkennt, reicht auch das Anfertigen von Fotos eines sogenannten „Doubles“ aus, um zu einem Foto zu gelangen, welches zur Veröffentlichung der Zustimmung des (tatsächlich) Abgebildeten bedarf. Selbst die Nachstellung berühmter Szenen aus Filmen, Theater, Bühne oder Malerei durch andere Personen als den ursprünglich und original Abgebildeten reicht aus, selbst wenn die abgebildete Person/Figur nur aufgrund der mit abgebildeten Umgebung in seiner Rolle, in seiner Funktion, innerhalb eines künstlerischen Stückes erkennbar ist.

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.12.1999 entschieden, dass das bloße Nachstellen einer Szene aus dem Film „Der blaue Engel“ mit Marlene Dietrich durch Schauspieler, ein Eingriff in das Recht an dem eigenen Bild der Marlene Dittrich sein kann, da die Szene so weltberühmt ist, dass deren Nachstellung auch durch andere Personen automatisch ergibt, dass es sich bei der dargestellten Person um Marlene Dittrich handeln soll.

Ein Bildnis im Sinne des §22 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbarer Weise wiedergibt, so die Ausführungen des Bundesgerichtshofes a.a.O.

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 19.01.2016 ( 2/03 O 468/05 ) weiter ausgeführt “… zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge.“. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist, oder seine Person durch den beigegebenen Text, oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt vielmehr die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Entscheidend für die enge Auslegung hier ist der Zweck des §22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solche Fallgestaltung im Schutz dieser Vorschrift.

Aus alle dem Folgenden ergibt sich, dass eben nicht nur das Gesicht, hierzu wurde in einem eigenen Beitrag im Blog bereits eingegangen, die Erkennbarkeit eines Menschen ausmacht.

Vielmehr kann es auch sein, beispielsweise bei Rückenaufnahmen, dass alleine aufgrund der Haltung, der Kleidung oder Abbildung in einem bestimmten Raum (Formel I Fahrer in seinem PKW, Torwart Sepp Meier im Tor mit seinen „krummen Beinen“), für irgendwen diese Person erkennbar ist.

Die äußeren Charakteristika, wie Figur, Haltung, Position, Haltung oder Umfeld reiche, für eine „Erkennbarkeit“ aus.

Auch wurde zum Beispiel schon entschieden, dass aufgrund der Begleitumstände eine Erkennbarkeit gegeben sein kann. Wenn beispielsweise bekannt ist, dass ein bestimmter Promi-Star gerade ein Kind zur Welt gebracht hat, und dieser Promi-Star dann mit einem Bündel auf dem Arm, das Bündel in Decken gehüllt, auf der Straße gesehen wird, ist für alle Betrachter aufgrund der Gesamtkenntnis und der Gesamtumstände klar, dass dieses Bündel das soeben geborene Kind des Promi-Star ist. Hier greift bereits das Recht am eigenen Bild ein. Die Erkennbarkeit ist gegeben.

Aus Alledem ist zu lernen, dass Fotografen extrem vorsichtig zu sein haben. Letztendlich kann uns niemand davor schützen, dass ein Gericht letztendlich die Erkennbarkeit einer Person bejaht, und somit das Recht am eigenen Bild dieser Person verletzt werden kann durch eine Veröffentlichung. Selbst das Verpixeln oder das Herstellen von Augenbalken reicht nicht aus. Wir müssen im Grunde immer von der Erkennbarkeit grundsätzlich (sicherheitshalber) ausgehen.

Diese Haltung schützt uns dann davor, zum Beispiel auch bei Teil- Nacktaufnahmen, Close-ups, Bodyshots, Bodyscapes, Körperportraits, auch wenn diese nur einen Teil des Körpers (ohne Gesicht) betreffen, durch die abgebildete Person nachher in Regress genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.07.1974 (Az. VI ZR 121/73) bereits entschieden, dass auch bei einer Nichterkennbarkeit der Person, die grundsätzlich ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild ausschließt, die anschließende einwilligungslose Bildnis Veröffentlichung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (bei Nacktaufnahmen) darstellen kann. Zu öffentlichen und privaten Nacktaufnahmen der/des Ex und dem sogenannten „Revenge Porn“ komme ich in einem weiteren Beitrag.

Dies ist eine Besonderheit dahingehend, dass also auch bei einer Nichtverletzung des Rechts am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person gleichwohl verletzt sein kann.

Praxis-Tipp: Wir Fotografen gehen auch bei Teilaufnahmen also grundsätzlich davon aus, dass eine Erkennbarkeit der Person gegeben ist. Dementsprechend müssen wir uns immer darum kümmern, dass wir eine Einwilligung bekommen oder aber, dass der einwilligungsfreie Tatbestand des §23 KUG gegeben ist. Dies muss vor der Veröffentlichung klar sein.

Hier gehts zum Teil 2!

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