Der Fotografenvertrag

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

22. Februar 2016

Das Vertragsverhältnis zwischen und Auftraggeber/Verwerter

Anlässlich einer hitzig geführten Diskussion auf einer Foto-Online-Plattform über die Frage, wann, wo, mit welchem Inhalt und wie ein Fotografenvertrag zustande gekommen ist, will ich hier einmal die wesentlichen Bestandteile des Vertragsbeziehung zwischen Fotograf und Verwerter/Auftraggeber skizzieren.

Zunächst ist zu betonen, dass abseits des speziellen Fotorechts -also z.B. des Urheber- und Presserechts, die vertragliche Beziehung zwischen dem Fotografen und seinem Auftraggeber oder Verwerter rein nach dem zivilrechtlichen Normen des BGB zu bewerten ist. Dort sind alle Vorausetzungen niedergelegt, die erfüllt sein müssen, damit man überhaupt von einem Vertragsverhältnis sprechen kann.

Weiter ist im BGB kodifiziert, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, die Rechtsfolgen bei sogenannten Leistungstörungen wie z.B. Nichterfüllung, verspätete Erfüllung, Schlechterfüllung, Schadenersatz ect.

Oft wird missverstanden und angenommen, dass wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ein Vertragsverhältnis nicht bestünde.

Zu betonen ist deshalb, dass es zur Wirksamkeit bzw. zur Entstehung eines Vertragsverhältnisses nicht darauf ankommt, dass ein Vertragsformular in Schriftform von beiden Vertragsparteien unterzeichnet vorliegt. Schön wäre es schon, denn im Streitfall kann ein schriftlicher Vertrag beweisen, was tatsächlich Vertragsinhalt geworden ist, was von beiden Vertragsparteien dazu erklärt ist.

Auch hat die Schriftform natürlich die Bewandtnis für jede Partei selber, sich daran zu erinnern, welche Pflichten und welche Rechte sie in dieser Vertragsbeziehung hat.

Man sagt, die Schriftform, hat Beweis-, Warn- und Hinweisfunktion.

Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass ein Vertrag zwischen Fotograf und seinem Auftraggeber oder Verwerter auch mündlich, per Telefax, per E-Mail oder aber durch schlichte sogenanntes konkludentes Handeln und nicht nur durch Schriftform zustande kommt. Das sogenannte „konkludente Handeln“ drückt aus, dass ein Vertrag auch dann zustande kommt, wie z.B. im Bereich des Workshops in einer Fotoschule, dass z.B. ein Fotograf vorbei kommt zu Beginn eines Workshops, das ausgelobte Geld auf dem Tresen legt, und seine Ausrüstung auspackt und an dem Workshop ohne weiteres teilnimmt. Der Workshop-Leiter gibt durch die Entgegennahme des Geldes und durch das „Mitarbeitenlassen“ des Kunden durch schlüssiges Verhalten zu verstehen, dass er einverstanden ist. Durch das schlüssige oder auch konkludente Verhalten beider Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen.

So kann ein Fotograf grundsätzlich auch durch das schlüssige Verhalten mit anderen Personen, Sachen und auch Tiere sind hier leider ausgeschlossen, in die Lage versetzt werden, einen Vertrag mit dieser Person zu begründen, ein Auftragsverhältnis begründet zu haben.

Da es also für die Entstehung eines Vertrages grundsätzlich nicht auf die Schriftform ankommt, soll im weiteren jedoch für deren Einhaltung geworben, und die maßgeblichen Regelungsgegenstände derselben besprochen werden.

Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die sogenannten „essentialia negotii“ vorliegen müssen, damit man überhaupt von einen Vertrag sprechen kann. Diese „wesentlichen Vertragsbestandteile“ liegen dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien klar ist, wer darin welche Rolle spielt (Käufer/Verkäufer), welcher Vertragstyp vorliegt (Kaufvertrag/Dienstvertrag/Werkvertrag), und wer was tun muss (kaufen/verkaufen, fotografieren,Dienste anbieten, ein Werk herstellen/ Werklohn zahlen).

Im Falle des Fotografen ist es so, dass die Rolle des Fotografen als Fotograf in einem Vertrag klar und eindeutig ist. Der Auftraggeber oder Besteller auf der anderen Seite wird in der Regel auch deutlich in seiner Rolle zu erkenn sein. Der weitere Inhalt ist aber durchaus regelungsbedürftig.

So sollte in einem schriftlichen (Fotografen-)Vertrag immer geregelt sein, wer was tun muss, wer von wem Geld bekommt, und wer, was und in welchem Umfang mit dem entstandenen Werk anstellen darf.

Bei einem Produktionsvertrag (ein bestimmtes Foto muss noch hergestellt werden) zwischen Fotograf und Auftraggeber/Verwerter, erhält der Fotograf den Auftrag, ein bestimmtes Objekt, ein bestimmtes Model, eine bestimmte Person oder bestimmte Sachen und Dinge abzulichten. Hier muss klar sein, von wem oder was Fotos zu machen sind, also von welchen Motiven, in welcher Anzahl, auf welchem Material und letztendlich auch bis wann diese Handlung durch den Fotografen durchzuführen ist.

Weiter muss klargestellt sein, dass zur Durchführung des gemeinsamen Projektes eventuelle Mitwirkungshandlungen des anderen Vertragsteils, des Auftraggebers und Bestellers, ebenfalls erfolgen müssen. Müssen von diesem z.B. Ausrüstungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, bestimmte Werkstoffe, bestimmte Objekte, bestimmte Kulissen, so ist festzulegen bis wann dies alles zu geschehen hat.

Auch ist die Frage zu regeln wer von wem Geld bekommt und zwar wofür.

Die Höhe des Honorars muss eindeutig geregelt sein für die Durchführung des Projektes ( Nicht- gefallen zählt nicht ). Die Kosten der gesamten Produktion müssen abgesprochen und verteilt und die Übernahme geregelt sein. Die Reisekosten des Fotografen, evtl. anfallenden Modelhonorare und die Kosten für Stylisten, Assistenten, Visagisten müssen geregelt sein. Weiter ist, wenn es denn so ist, die Frage nach der Miete für die Location abzuklären. Zu verteilen ist weiter die Antwort auf die Frage nach evtl. abzuschließende Versicherungen. Auch sollte der Fotograf auf die Einhaltung des § 13 UrhG bestehen, namentlich auf die Möglichkeit, dass bei Veröffentlichung seiner Fotos sein Name als Urheber auf dem Foto anzuzeigen ist. Des weiteren ist zu klären, wer, was mit dem entstandenen Produkt anfangen darf.

Dies ist die Frage danach, zu welchem Zweck die Fotos wo, und wie lange genutzt werden dürfen, oder in welchen Medien (Fremdmedien/Internet, etc…). sind sie zu publizieren sind, wenn Nutzungsrechte von dem Fotografen auf den Auftraggeber oder Verwerter übertragen werden. Besteht eine Exklusivität hierbei, oder darf der Verwerter wiederum die an ihn übertragende Rechte weitergeben. Auch ist zu klären, dass es z.B. nicht dazu kommt,dass die Rechte der abgebildeten Personen verletzt werden. Wer steht dafür ein?

Wer trägt die Kosten, wenn es zu einer solchen Rechtsverletzung kommt?

Dies alles sollte beim Entwurf eines Vertragsformulars von beiden Seiten jedenfalls berücksichtigt sein. Anders ist es, wenn bereits bestehende und von einem Fotografen bereits angefertigte Fotos durch den Vertragspartner lediglich genutzt werden sollen.

Ein sogenannter Lizenzvertrag hat im wesentlichen, sowie der Produktionsvertrag auch, zu regeln, wer, wem, wie viel Fotos, zu welchem Thema, für welchem Zeitraum, für welchen Zweck und in welcher Form zur Verfügung stellt. Bleibt das zur Verfügung gestellte Material im Eigentum des Fotografen? Wird es auf den Verwender übertragen, und wenn, ab welchem Zeitpunkt. Wenn derlei Fotos in Lizenz genommen werden, stellt sich die Frage auch nach den Sorgfaltspflichten des Verwerters, namentlich danach, wie der Verwerter das Material vor Beschädigung oder Verlust zu schützen hat. Wer trägt das Versandrisiko? An wen sollen Entschädigungen gezahlt werden, wenn überhaupt, oder nicht.

Hier stellt sich dann die Frage wieder, inwieweit Rechte Dritter zu berücksichtigen sind. Wer trägt das Risiko, das z.B. gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Models dadurch verstoßen wird, dass das von dem Fotografen dem Verwerter übergebene Foto in einem Pornomagazin veröffentlicht wird.

Wenn all die vorgenannten Kriterien berücksichtigt sind, oder jedenfalls die für wesentlich gehaltenen, hat der schriftliche Vertrag eine gute Grundkonstellation, auf der die spätere Zusammenarbeit ruhen kann.

Wen es in der Folgezeit dann trotzdem zu sogenannten Leistungsstörungen kommt, und wenn es keine vertraglichen Sonderregelungen in diesem Fall gibt, greifen die gesetzlichen Vorschriften zum Leistungsstörungsrecht ein. Eine ausführliche Erörterung zu diesem Thema soll an dieser Stelle unterbleiben, da sie die Grenzen dieses Beitrags ganz eindeutig sprengen würde.

Eine häufig an dieser Stelle diskutierte Frage ist jedoch die, was ich als Fotograf mache, wenn die von mir angefertigten Fotos meinem Auftraggeber nicht gefallen.

Das reine „Nichtgefallen“ ist kein Mangel. Wenn in Auftrag gegeben worden ist, die Herstellung eines Hochzeitsporträts, also die Herstellung von Fotos von Braut und Bräutigam vor der Trauerweide neben dem Standesamt, und hierüber auch ein Foto entstanden ist, und den Brautleuten anschließend nicht gefällt, dass sie nicht lächelnd da stehen, oder nicht zu fröhlich aussehen, berechtigt sie dieser Umstand nicht dazu, die komplette vereinbarte Entlohnung dem Fotografen vorzuenthalten, oder aber mit ihm in eine neue Diskussion über den zu den entrichtenden Preis einzusteigen.

Der Preis ist von vornherein festgehalten. Liefert der Fotograf die Anzahl der versprochenen Fotos, in der versprochenen Qualität und auf dem versprochenen Material, steht ihm auch der volle Anspruch auf Entgelt zu.Hier gibt es keinerlei Diskussion!!!

Handwerkliche Fehler alleine können ein Mangel, der ein Minderungsrecht auslöst begründen. Sind die Fotos unterbelichtet, überbelichtet, verwackelt, unscharf, bei Portraitaufnahmen die porträtierte Person aufgrund des unglücklich gewählten Bildausschnittes nicht zu erkennen, sind dies alles sicherlich Mängel, nämlich Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand, Sachmängelhaftung auslösen. Hier ist auf die §§ 631 ff BGB zu verweisen.

Im Bereich des Werkvertragsrechts, Herstellung eines bestimmten Fotos, finden bei Leistungstörungen, wie Schlechtleistung, die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.

Dies bedeutet, dass der Besteller, Auftraggeber oder Verwerter, bei der Lieferung von mangelhaften Fotos zunächst die Lieferung mangelfreier Fotos verlangen kann. Schadensersatz oder ein Rücktritt vom Vertrag ist erst möglich, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.

Kommt eine der beiden Vertragsparteien ihrer Hauptpflicht ( Herstellen eines bestimmten Fotos/Werklohnzahlung) nicht nach, ist dieser schon möglichst bald schriftlich eine sogenannte „Nachfrist“ zu setzen, mit der Androhung, wenn die Pflicht nicht bis zu einem bestimmten Termin bewirkt ist, dass dann die Nachholung abgelehnt und weitere Rechte, auch Schadensersatzrechte, geltend gemacht werden.

Diese Nachfrist ist bitteschön, zum ‚Ausschluss aller Eventualitäten oder anschließender Diskussion darüber was denn gemeint ist, Datummäßig genau zu bestimmen. Wenn es der 24.12. eines bestimmten Jahres sein soll an dem die Frist ausläuft, dann ist bitte dieses konkrete Datum in dem Schreiben aufzunehmen.

Formulierungen wie „…10 Tage nach Zugang..“ oder „…innerhalb von 14 Tagen…“ sind ungenau, und geben nur Anlass für eine reichlich juristische Diskussion vor Gericht.

Soweit die vorgemerkten Punkte im wesentlichen beachtet werden, kann man dann nur viel Erfolg und viel Spaß bei der Arbeit wünschen.

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