Fotografier-Verbot in Kirchen

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

29. Januar 2016

Fotografier-Verbot in Kirchen – Jüngst bin ich beim Stöbern im Internet auf den Artikel eines Kollegen aus dem Jahre 2001 gestoßen, in dem es hieß, die Kirche könnte sich zur Durchsetzung ihres Fotografier-Verbotes in Kirchen auch auf Artikel 4 GG, also auf das Grundrecht der sog. Religionsfreiheit, namentlich des Rechtes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, des Rechtes auf Freiheit bei dem weltanschaulichen Bekenntnis und bei der Kultusfreiheit, berufen.

Bei dieser Darstellung und Sichtweise regte sich etwas in mir, was mit meinem bisherigen Wissens- und Kenntnisstand nicht in Einklang zu bringen war. Somit fing ich an zu stöbern. Dabei stieß ich auf die verworrensten, unterschiedlichsten und verschiedensten Aussagen in Beiträgen und Blogs im Internet, welche man leicht finden kann, indem man einfach einmal den Titel „Fotografier-Verbot in Kirchen“ bei einer der großen Suchmaschinen eingibt.

Dies hat mich bewegt, den folgenden Beitrag zu verfassen. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich nur Jurist und weder Kirchenrechtler noch Historiker bin. Gleichwohl sehe ich den nachfolgenden Beitrag und das Ergebnis als rechtssicher an.

Bei der Frage, ob, wann, in welchem Umfang und wie Kirchen fotografisch abgelichtet werden dürfen, und ob ein jeder Bediensteter einer Kirche einem ein Fotografier-Verbot erteilen oder andersherum die Erlaubnis zum Fotografieren geben kann, sei vorab einmal darüber nachgedacht, was ein Fotografier-Verbot ist, wo es angewendet wird, wo es wiederum verboten ist und was Kirche ist.

1. Zu der Frage, was ich als Fotograf ablichten darf, war auf dieser Seite bereits einiges Aussagekräftige vorgetragen worden.

Fotografieren, unter Zugrundelegung und Beachtung der sog. Panoramafreiheit, darf ich Sachen und Tiere, wie ich es mag. Sobald ich aber mir fremde Mitmenschen oder auch Bekannte ablichte, gelten, ohne auf das Presserecht näher einzugehen, besondere Regelungen. Bereits in einem hiesigen Beitrag war festgestellt worden, und insofern dient das Folgende der Wiederholung, dass ich Menschen ohne deren Zustimmung nicht fotografieren darf, wenn dies unter Verstoß gegen § 201 StGB erfolgt.

Menschen, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden, dürfen ohne vorige Zustimmung nicht fotografiert werden. Ebenso dürfen Menschen nicht fotografiert werden, wenn dadurch deren Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird. Darüber hinaus werden bei der vorgenannten Norm auch weitere Tathandlungen wie das Weiterreichen von unbefugt hergestellten Aufnahmen und das Übertragen von Daten unter Strafe gestellt. Ich empfehle insofern, einmal einen Blick auf den Gesetzestext.

2. Was ist eine Kirche?

Das Wort “Kirche” stammt aus dem altgriechischen Kyrios, “der Herr”, “dem Herren gehörend”, “Gotteshaus”. Die Kirche als Gebäude ist somit der Versammlungsort der gläubigen Christen, des Volkes Gottes, also derer, die sich dem Herrn gehörig betrachten. Demgegenüber steht die Begrifflichkeit “Tempel”. Ein Tempel ist ein Gebäude, in dem eine Gottheit wohnt. Das Kirchengebäude ist also das Gebäude der Christen, die dort einen Versammlungsort finden, um unter anderem ihre Zeremonien und Feiern abhalten.

Für die verschiedenen “Dienstleistungen” der Kirche gibt es verschiedene Rituale, die historische vorgegeben und von dem Durchführenden anzuwenden sind. So ist zum Beispiel der Gottesdienst die Versammlung von Menschen, in der das Wort Gottes in Schriftlesung, Predigt und Abendmahl verkündigt wird, und die Gemeinde in Gebeten, Liedern und Bekenntnissen antwortet. Jeder Gottesdienst lädt dazu ein, in der Gemeinschaft der Christen zu feiern, dass Gott diese Welt geschaffen hat und sie nicht sich selbst überlässt. Der Gottesdienst ist ein Ort, der den Menschen Geborgenheit gibt, wo Freude und Dankbarkeit ebenso ihren Raum haben, wie Klage und Verzweiflung.

Der Gottesdienst bietet Möglichkeit, Gefühlen Raum zu geben, sie zu ordnen.

Daneben werden Gebete, Lieder und Lesungen vorgenommen, welche neben der Predigt Kraft über den Gottesdienst hinaus haben sollen, und welche als Antwort auf die Fragen der Gläubigen dienen, dass für den Glauben gute Gründe sprechen. Dieser Gottesdienst wird in seinem Ablauf durch die sogenannte Liturgie bestimmt. Dieser, allgemein gesprochen, Verfahrensablauf, gibt es auch für die weiteren Veranstaltungen innerhalb einer Kirche, wie beispielsweise Konfirmationen, Abendmahl, Beichte, Taufe etc.

3. Dies alles vorausgeschickt bleibt festzustellen, dass innerhalb einer Kirche die verschiedensten Interessen, Erwartungen und Hoffnungen aufeinandertreffen.

Auf diese hat ein jeder Fotograf, gleichgültig ob gläubig oder ungläubig, ob Christ oder Nicht-Christ, ob Teilnehmer an einer Veranstaltung so wie oben beschrieben oder nicht, Rücksicht zu nehmen. Denn sein Recht, wie noch zu zeigen sein wird, auf freies Fotografieren kann nicht weiter gehen, als das Recht, der in der Kirche Anwesenden im Hinblick auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, im Hinblick auf ihr Recht ihren Glauben zu leben und an den kirchlichen Veranstaltungen, so wie sie sich es vorstellen und so wie es sich gehört, teilzunehmen.

Nachdem wir nunmehr wissen, wo die Fotografier-Freiheit grundsätzlich eingeschränkt ist, was eine Kirche ausmacht, bleibt vor einer endgültigen Bewertung der Frage nach der Fotografier-Freiheit innerhalb einer Kirche noch jedenfalls auch die Frage offen, um was für ein Gebäude es sich denn im Weiteren hier handelt. Gemeint ist jetzt nicht die Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Religionen, sondern im Hinblick darauf, wem die Kirche gehört. Viele Menschen, wenn man den Beiträgen in den verschiedenen Blogs und auf den verschiedenen Seiten folgen mag, verkennen den rechtlichen Charakter einer Kirche.

Allgemein ist immer wieder die Rede davon, dass eine Kirche ja öffentlich sei, und dementsprechend jeder dort tun und lassen könne, was er wolle.

Das Wort “öffentlich” ist hier in diesem Zusammenhang wenn nicht falsch, dann jedenfalls aber fehl am Platze. Ein öffentliches Gebäude ist ein Gebäude, das der Öffentlichkeit dient und für jedermann zugänglich ist. Durch Zutrittskontrolle oder entsprechend dem Zweck kann der Zugang geregelt werden. Öffentliche Gebäude dienen oft als Versammlungsstätte oder sie dienen Institutionen als Bürogebäude.

Dementsprechend ist erst einmal zu unterscheiden, dass öffentliche Gebäude sicherlich für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so wie zum Beispiel Museen, Opernhäuser, Theater, Bibliotheken, Volkshochschulen, Krankenhäuser etc. Manche öffentliche Gebäude sind aber auch nur die Gebäude öffentlicher Institutionen, so wie beispielsweise das Parlamentsgebäude in Düsseldorf oder Berlin, oder wie das Dienstgebäude des Oberbürgermeisters, das Rathaus. Ein Kirchengebäude passt in diese Definition gerade nicht.

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