Kein rechtsfreier Raum – Foto- und Videoaufnahmen am Arbeitsplatz
Wir Fotografen kommen ab und zu in die Verlegenheit, dass wir auf der einen Seite Werbefotos von unserer Arbeitsstätte für unseren Arbeitgeber mal eben anfertigen sollen, und auf der anderen Seite uns als Mitarbeiter ein Fotograf, der einen Werbefilm oder Werbefotos anfertigen soll, vor die Nase gesetzt wird, welcher Fotos von uns bei der Arbeit in der Firma und zur Veröffentlichung anfertigt.
Gerade der Arbeitsplatz ist in den heutigen Marketing-Strategien für Arbeitgeber im Hinblick auf seine Verwertbarkeit für Öffentlichkeitsarbeit sehr stark nachgefragt. Es gibt kaum eine Internetseite von einem Betrieb oder einem Dienstleister, der nicht seinen Betrieb und eben auch seine Mitarbeiter bei der Arbeit oder in ihrer Funktion darstellt. Dies gehört heute zum guten Ton.
Aber aufgepasst: Auch wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes nach § 106 GewO den Weisungen seinen Vorgesetzten unterliegt, muss er nicht die Veröffentlichungen von Fotos seiner Person bei der Arbeit zu Marketingzwecken dulden.
Der Arbeitsplatz ist im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kein rechtsfreier Raum.
Ob eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Werbefotos oder Videos schon im Arbeitsvertrag gegeben werden kann, ist fraglich. Wenn die Einwilligung in einer Extra-Erklärung abgegeben wird, sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Einwilligung erteilt wird, dass die Einwilligung jedenfalls mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb erlischt.
Gleichwohl kann es dazu kommen, dass ein Gericht zukünftig gegen den Arbeitnehmer entscheiden wird. Ausschlagend ist, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die gegenseitige Interessenlage Rücksicht zu nehmen ist.
Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.
Auf der anderen Seite steht allerdings auch das Interesse des Arbeitgebers ein relativ teures Werbevideo, für eine gewisse Zeit jedenfalls, ins Internet zu stellen, um so die entstandenen Produktionskosten einigermaßen kostendeckend „wieder herauszubekommen“.
In diesem Zusammenhang wird der Arbeitnehmer es hinnehmen müssen, jedenfalls wenn nicht direkt mit seiner Person oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben worden ist und er letztendlich nur bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens mitgewirkt hat, bei der seine Person und Persönlichkeit nicht besonders hervorgehoben wird, sein Name nicht genannt und seine Identität sind besonders herausgestellt worden ist, dass hier dem Verwertungsinteresse des Arbeitgeber Vorrang eingeräumt wird.
Fazit: Auch im Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer im Voraus (§ 183 Satz 1 BGB) seine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen geben. Die Einwilligung soll befristet werden, jedenfalls auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus diesem Betrieb.
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