Schlank sein oder nur schlank aussehen?

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

20. Mai 2016

Schlank sein oder nur schlank aussehen? – Der Fall Meghan Trainor und die Grenzen der digitalen Fotobearbeitung

Der amerikanische Superstar Meghan Trainor hat ihr neueste Video zu ihrem Hit „ Me too“ sowohl aus dem Internet genommen, als auch ihrer Plattenfirma ein entsprechendes Verbot zur weiteren Verbreitung erteilt.

In dem neuesten Musikvideo war die wohlproportionierte amerikanische Sängerin mit einer „Wespentaille“ dargestellt worden. Ihre Plattenfirma hatte sie so entsprechend dem amerikanischen Schönheitsidol, jünger, schöner, attraktiver und ansprechender darstellen wollen. Hiergegen hat sich Meghan Trainor nun gewehrt und die Verbreitung dieses Videos, durch welches sie unnatürlich abgebildet worden ist, verboten.

Nicht nur in den USA sondern auch sicherlich bei uns in der BRD, gibt es Grenzen bei der digitalen Bildbearbeitung. Die digitale Bildbearbeitung ist mittlerweile fester Bestandteil im sogenannten „workflow“ bei Foto- oder Filmproduktionen geworden. Regelmäßig ist sie notwendig um die beste Qualität in der Druckvorstufe zu gewährleisten damit eben eine einwandfreie Wiedergabequalität erreicht werden kann.

Problematik: Bei der digitalen Bildbearbeitung kommt es zu diesem Zweck jedoch immer zu Veränderungen an dem ursprünglichen Datenmaterial. Soweit eine Person abgebildet worden ist, besteht die Gefahr, dass mit dererlei Retuschearbeiten das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person verletzt wird.

Die Problematik ist uns allen bewusst und ein jeder Fotograf, der mit einem Model einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, hat entsprechende vertragliche Regelungen.

Tipp: Vertraglich besteht eben die Möglichkeit, die Bildbearbeitung bis zur Grenze des Annehmbaren heraus zuschieben.

Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ergeben, dass nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichtes sämtliche Manipulationen am Bild das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person beeinträchtigen, egal ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen wurde.

Unabhängig auch von der Frage, ob die von Außenstehende Dritte wahrgenommene Veränderungen als positiv oder negativ für die abgebildete Person bewertet wird.

Auch sei in diesem Zusammenhang an den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg Urteil vom 04.09.2012) hingewiesen. Hier hatte die Frau des allseits bekannten Moderators Günther Jauch gegen eine Zeitung geklagt, die sie vereinbarungsgemäß auf einem Coverbild einer ihrer Zeitung mit einem Portraitfoto abgebildet hat.

Zur Verbesserung der Wiedergabequalität und wohl auch zur Ausdrucksstärkung war im Wege der Bildbearbeitung jedoch der Lidschatten der Frau Jauch nachträglich kontrastreicher und die Farbstufe blau mit mehr Dynamik versehen worden. Dadurch ist letztendlich deutlich geworden, dass sie ein Lidschatten trägt, was so von den Produzenten und Herausgeber der Zeitung wohl als positiv empfunden wurde.

Das OLG Hamburg hätte hier nicht entscheiden müssen, wäre Frau Jauch mit der Entscheidung zufrieden gewesen. Dies war sie nicht. Sie war der Auffassung, dass durch die digitale Bildbearbeitung ihr Erscheinungsbild verändert wurde. Durch die Retusche und Bildbearbeitung sei es zu einer Bildmanipulation gekommen, die ihre natürliche Ausstrahlung entstellt habe und sogar typverändernde wirke.

Das heißt, das selbst wenn uns von Privatpersonen die Erlaubnis gegeben worden ist, Bildnisse von dieser Person zu veröffentlichen, tun wir gut daran, keine Wesensveränderung, überproportionale Retuschearbeiten an dem Bildmaterial vorzunehmen, andernfalls riskieren wir Schadenersatzansprüche, Unterlassungsklagen, eben eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung.

Tipp: Keine typverändernde digitale Bildbearbeitung vornehmen. Die natürliche Ausstrahlung ist zu wahren!

Soweit wir Fotografen ins Studio gehen, und mit einem Model einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, sollten wir darauf achten, dass wir in dem Vertrag bestimmen, und durch Unterschrift des Models bestätigen lassen, dass digitale Bildbearbeitung erlaubt und auch Wesensverändernde Maßnahmen gestattet sind. Gleichwohl wird auch diese vertragliche Vereinbarung ihre Grenzen haben, wenn nicht die von uns später durchgeführten Arbeiten vorher exakt benannt und Vertragsinhalt geworden sind.

So gehört es z.B. zu einer Standardformulierung innerhalb eines Model-Vertrages, das z.B. die Aufnahmen nur unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Model bearbeitet und/oder umgestaltet werden dürfen (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung).

Fazit: Durch eine vertragliche Regelung ist es uns möglich, jedenfalls bei einem Modelshooting, auch typverändernde Bildbearbeitung bei Bedarf vorzunehmen.

Aber Achtung: Genau wie es unstatthaft ist, trotz Modelvertrages, die bearbeiteten Fotos auf Erotik- oder Sexseiten hochzuladen (außer natürlich das Shooting diente genau dazu), bleibt es auch unstatthaft (trotz Vertrages), das Model durch Einsatz z.B. des Filters „Verflüssigen“ wesensverändernd in seiner Oberweite, Taillengröße, etc. zu bearbeiten.

Vielleicht interessiert dich auch…

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

hochzeitstraumfotografie.de

FÄNGT DIE BESTEN MOMENTE AN IHREM SCHÖNSTEN TAG EIN

Hochzeitsfotograf für Ihre Hochzeit, Ihres Engagement-Shootings und Events in Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW

hochzeitstraumfotografie.de - Hochzeitsfotograf für Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW