Bilderdiebstahl im Internet

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

7. Juni 2016

Bilderdiebstahl oder das rechtswidrige Fischen im Internet

Der Angriff

Wer seine Fotos ins Internet stellt, setzt sich automatisch der Gefahr aus, dass diese Fotos „gestohlen“ werden. Wer auf der Suche nach Fotos ist, für seinen Blog oder für seine Internetseite, oder wer gutgläubig und interessiert „Favoriten“ auf manchen Internetforen anlegt, fischt nach verbotenen fremden Bildern die er für eigene Zwecke nutzt. Dies alles ist Fotodiebstahl.

Jeder hat wahrscheinlich Hunderte von Fotos von sich selber oder von Dritten angefertigt im Internet stehen, sei es in einem Block, auf der privaten Internetseite oder auf Plattformen wie Flickr, Facebook und Konsorten.

Mit dieser Preisgabe von unseren oder anderweitig angefertigten Fotografien setzen wir diese Fotos bewusst der Öffentlichkeit aus, und eben auch dem unberechtigten Zugriff Dritter unbewusst aus. So wie auf YouTube in verbotener Weise tagtäglich tausende von Musikdateien rechtswidrig gedownloaded werden, so unbedacht, und auf der anderen Seite berechnend, gehen wir und Dritte mit dem Fotomaterial Anderer um.

Ich gehe davon aus, dass mittlerweile bekannt ist, auf welche Art und Weise man zumindest in einem geringen Umfang kostenfrei, aber arbeits- und zeitintensiv, man feststellen kann, ob die eigenen Fotos auf anderen Internetseiten verwendet werden.

Wie zuletzt in einer Fotofachzeitung zu lesen war, gibt es mittlerweile auch professionelle, sprich gewerbliche Unternehmen, die sich auf die Aufdeckung von Bilderdiebstahl spezialisiert haben.

Frage

Wenn ich weiß, dass jemand mein Foto geklaut hat, welche Rechte stehen mir zu, was muss ich beachten, was kann ich tun?

Wenn wir festgestellt haben, dass das eine oder andere Foto von uns „geklaut„ worden ist, stellt sich die Frage, wie ist weiter zu verfahren, was kann getan werden.

Die Verteidigung: Grundsätzlich unterliegen unsere Fotos dem deutschen Urhebergesetz. Nutzt jemand mein Foto ohne meine Erlaubnis, ist dies rechtswidrig. Ich habe die Möglichkeit von demjenigen, wenn ich ihn denn bestimmen kann, Unterlassung zu fordern, ich kann Zahlungsansprüche geltend machen, es können Gegendarstellungen und Richtigstellungen verlangt werden, sowie Auskunft, Beseitigung, Vernichtung und Herausgabe, sowie spezielle Rechte nach dem Urhebergesetz.

Wenn ich einen Bilderdieb erwischt habe, kann ich diesem gegenüber eine sogenannte Abmahnung mit der Aufforderung, die weiter zukünftige unerlaubte Nutzung meines Fotos zu unterlassen, aussprechen. Auf ein Verschulden des Rechtsverletzers kommt es hier nicht an. Dieser kann sich nur aus dem Unterlassungsanspruch, der gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen sein wird, heraus manövrieren, indem er eine sogenannte strafbewerte Unterlassungsverpflichtung abgibt.

Hierin wird er auch regelmäßig zur Übernahme und Tragung von Rechtsanwaltskosten und eines Schadenersatzes (einer Vertragsstrafe) verpflichtet.

Unterzeichnet er diese nicht, ist der Weg zum Rechtsanwalt und zu den Gerichten eröffnet.

Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie dem Klauen oder unberechtigt in das Netz stellen von Intimfotos, kann sicherlich auch Schmerzensgeld eingeklagt werden. Darüber hinaus werden dem Opfer dieses Bilderdiebstahls auch Ansprüche nach „materiellem Recht“ zuzusprechen sein, z.B. auch ein Anspruch auf die sogenannte „fiktive Lizenzgebühr“.

Wenn man nicht weiß wo die geklauten Fotos überall verbreitet worden sind, und ob es noch Abzüge, Ausdrucke, Sicherheitskopien etc. gibt, kann ein darauf gerichteter Anspruch auf Auskunft geltend gemacht werden. Sollten sich verkörperte Darstellungen des geklauten Fotos in den Händen des Verletzter und Diebes befinden, kann hier Vernichtung und Herausgabe verlangt werden.

TIPP: Nachdem der Bilderklau festgestellt ist und der Dieb bekannt ist, sollte ein Anwalt mit der Durchsetzung der oben genannten Rechte beauftragt werden.

Dies kann stufenweise erfolgen. Der Auftraggeber bleibt jederzeit „Herr des Geschehens“. Gleichwohl sollte immer überlegt werden, ob das ganze Verfahren letztendlich auch die Mühe lohnt. Auch ist zu bedenken, dass wir nach wie vor vor deutschen Gerichten, sowie auf hoher See, alle „in Gottes Hand“ sind.

Der Kläger und Antragsteller, hier also das Opfer eines Diebstahls ist zunächst Kostenschuldner, und muss sowohl dem Gericht als auch seinem Anwalt Kosten und Gebühren vorlegen.

Je nachdem wer auf der anderen Seite als Verletzer feststeht, kann es fraglich sein, ob selbst bei einem obsiegenden Urteil Kostenersatz letztendlich realisiert werden kann.

Auf der anderen Seite sollte man auch bedenken, dass es zu jeder gesellschaftlichen Grundordnung gehört, zwischen „Mein“ und „Dein“ zu unterscheiden. Dieser Unterschied schwindet jedoch bei alltäglicher Betrachtung menschlichen Verhaltens zusehends dahin.

Fazit: Bilderdiebstahl im Internet ist rechtswidrig. Wir sind dem Diebstahl nicht schutzlos ausgeliefert. Wir können uns wehren.

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