Fotodrohnen

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

22. Juni 2016

Fotodrohnen – Von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS = Unmanned Aircraft Sytem) und Drohnen (RPAS = Remotely Piloted Aircraft Systems)

Wenn der Fotograf sprichwörtlich „in die Luft geht“, liegt es nicht mehr daran, dass er nicht zu HB-Zigarette greifen kann, sondern daran, dass er sich einer Drohne, einem Fotokopter oder einem sonstigen Flugmodel, also Fotodrohnen, höchst wahrscheinlich in rechtswidriger Weise bedient hat, und nun Schadenersatzansprüchen Dritter im weitesten Sinne ausgesetzt ist.

Dieser kleine Beitrag soll dazu dienen, ein wenig Klarheit in die bestehende Rechtslage zu bringen.

Neue Techniken werden von uns Fotografen immer gerne angenommen, insbesondere dann, wenn sie mit einem Mal ganz neue Perspektiven, Bildschnitte und so neue Ausdrucksformen gestatten. Insbesondere die sonst kaum zu realisierende Vogelperspektive, hat es uns heute angetan.

Bei dem Stand der heutigen Technik kann ein jeder Fotograf, bei einen Preisrahmen von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro, wählen, wie er denn seine Kamera in die Luft bekommt, um von dort oben aus neuer Perspektive ungestört attraktive Fotos zu schießen, oder gar hochauflösende Videoaufnahmen anzufertigen. Alles ferngesteuert und auf Knopfdruck.

Die Optimierungen der neuen „Fluggeräte“ erlauben, das mittlerweile hohe Lasten von mehreren Kilogramm in den Himmel transportiert werden können, lediglich begrenzt durch die Akkulaufzeiten. Stabilisatoren, Propellersysteme und vereinfachte stabile Landegestelle lassen es zu, dass auch Vollformatkameras mit lichtempfindlichen Brennweiten ohne Verwackelung über eine halbe Stunde in der Luft gehalten werden können.

Problem: Wer aber in die Luft geht, bekommt aufgrund der Vogelperspektive plötzlich auch Einblicke in sonst dem Blick des Betrachters entzogene Refugien. Das sonst uneinsehbare Gärtchen des Nachbarn, die Sichthecke zum Nachbargrundstück oder auch die weit von der öffentlichen Straße zurückliegende Terrasse des Anwohners kommt plötzlich in Reichweite. Wir sind plötzlich in der Lage über unseren „Horizont“ hinaus zugehen, und Fotos und Videoaufnahmen von bisher nicht „zugänglichen“ Orten und Personen anzufertigen, um diese anschließend zu be- und zu verarbeiten. Und sofort sind wir im Bereich der potentiellen Rechtsverletzung der beteiligten Personen und Eigentümer.

Wenn man sich die verschiedenen gesetzlichen Regeln die hier in Betracht kommen einmal anschaut ist, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der Fotodrohne, also bei der RPAS, um ein sogenanntes Flugmodel oder um ein unbemanntes Luftfahrsystem handelt.

Ausschlaggebend für die anzuwendenden Regeln ist die Frage, ob der Einsatz des Flugobjektes dem Sport und der Freizeitgestaltung gilt, oder ob es sonstige Zwecke verfolgt. So sind im ersten Fall die Regelung für Flugmodelle und im letzteren die Regeln über unbenannte Luftfahrtsysteme anzuwenden.

Nach dem jetzigen Sachstand ist es wohl so, dass alle landesweiten Luftfahrtbehörden Kameradrohnen nicht mehr als Freizeitgeräte ansehen sondern davon ausgehen, dass, sobald fotografiert und gefilmt werden kann, dies nicht zum Sportbereich bzw. nicht zum Sport und Freizeitbereich des „Piloten“ zählt.

Auf die Diskussion warum so verfahren wird, soll hier nicht weiter eingegangen werden, da sie eher von rechtsformalem Interesse ist.

Zum Ausschluss, dass das „Fliegenlassen“ meiner Kameradrohne im Bereich des Sichtfluges per se rechtswidrig ist, unabhängig von einem „Spähen über des Nachbars Zaun“ muss entsprechend ihren Gewicht eine Aufstiegsgenehmigung eingeholt werden. Bei Drohnen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 kg muss dies einzefallbezogen beantragt werden. Bis zu 5 kg Gewicht muss eine allgemeine Aufstiegserlaubnis eingeholt werden, die gültig für 2 Jahre ist und verlängert werden kann.

Hier im Blog war mehrfach darauf hingewiesen worden, dass auch das Herstellen von Fotos von Privatpersonen rechtswidrig und strafbar sein kann, wenn eine Person fotografiert wird, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, oder wenn mit der Bildaufnahme die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt, oder unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme hergestellt wird, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Insoweit verweise ich auf § 201a StGB.

Am 16.04.2015 hat das AG Potsdam einen Drohnenpiloten verurteilt, es zu unterlassen mit einem funkgesteuertem Fluggerät das Grundstück des Klägers, seines Nachbarn, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet zu überfliegen, und es zu unterlassen, Aufnahmen vom nachbarlichen Grundstück und/oder von vor dem Grundstück sich befindeten Personen zu fertigen ( AG Potsdam Akz.: 37C454/13 ).

Streitpunkt

Wie immer ist der Dreh- und Angelpunkt in diesem Rechtsstreit, und grundsätzlich, die Frage, ob durch dererlei Verhalten (allgemeine Handlungsfreiheit) des „Piloten“ in das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrechts des Nachbarn, des Eigentümers/Besitzers des Nachbargrundstücks, oder der sich dort auf/vor diesem Grundstück befindlichen Personen.

Die Lösung

Aus dem allgemein geschützten Persönlichkeitsrecht leitet sich das „das Recht auf Privatsphäre“ ab. Hierzu gehört gerade eben auch die ungestörte Integrität eines räumlichen Bereiches, der dazu bestimmt ist für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehen lassen zu können. Die Bereiche eines Wohngrundstückes, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischer Weise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspionieren“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dieses verletzen.

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Drohnenpiloten hat hier gegenüber dem Recht auf Privatsphäre des Nachbarn zurück zu treten. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Drohnenpiloten ist in Bezug auf die Ausführung eines solchen Hobbys gegenüber der Privatsphäre nachrangig. Es geht hier nicht um ein Flugverbot, oder um das Untersagen einer kindlich unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise „einen Drachen steigen lassen“ oder ein Modelflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit kamerabestückten Drohnen.

Achtung: Das Amtsgericht Potsdam hat für diese Rechtsstreitigkeit einen Streitwert in Höhe von 4.000€ angesetzt. Die unterliegende Partei hat hier Kosten in Höhe von rund 1.600€ zu tragen zuzüglich der außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte, hier des Grundstücksnachbarn.

Fazit: Wer Kameradrohnen fliegen lassen will, mag dies im Außenbereich tun. „Flügel“ weg von fremden privaten Grundstücken, andernfalls wird es teuer. Flugverbotszonen, sowie militärische oder sicherheitstechnische Anlagen und Gebieten sind ebenso zu meiden.

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