Der Modell-Vertrag

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

20. Juli 2016

Der Modell-Vertrag – Wesen, Voraussetzungen und Folgen bei Leistungsstörung

Anlässlich einer Internetrecherche musste ich feststellen, dass in der gängigen „Online-Literatur“, jedenfalls auf den ersten aber auch auf den zweiten Blick, unter dem Stichwort „Modell-Vertrag“ immer nur Musterverträge mit dem Kernstück des sogenannten „model release“ angeboten werden.

In den „model-releases“ wird wohl überwiegend der angeblich wahre Kern der Rechtsbeziehung zwischen Model und Fotograf gesehen. Aber neben dem Fotografenvertrag (Vertrag zwischen Fotograf und Besteller/Verwerter) ist eben auch der normale Modellvertrag grundlegende Voraussetzung dafür, wie die Rechtsbeziehung zwischen Model und Fotograf ausgestaltet ist.

Das Problem

In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dies bestätigen einige Recherchen in den fotografischen Onlineplattformen, dass sich Models darüber beschweren, dass sie nach dem tpf-shooting keinerlei Fotos erhalten, zu wenige Fotos oder zu spät einige unbearbeitete Fotos erhalten. Die Fotografen beschweren sich immer wieder darüber, dass Models nicht erscheinen, zu spät erscheinen, grundlos absagen oder in schlechter Verfassung am Set auftauchen.

Der Hobby-Fotograf, der sich zum Beispiel in einer Modelkartei mit einem Model zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort verabredet hat, um ein Akt-Shooting durchzuführen, hierzu selber 50 Kilometer zum Studio angereist ist, welches er auf seine eigenen Kosten angemietet hat, bleibt relativ betrübt und alleine „im Regen stehen“ und letztendlich auf Kosten sitzen, wenn nicht ein ordnungsgemäßes Vertragsverhältnis Regelungen über diese Leistungsstörungen, die immer vorkommen können, trifft. Und wenn auch einmal kein schriftlicher Vertrag mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen worden ist, so sollte doch jeder Beteiligter an einem Shooting seine Rechte kennen, denn mangels schriftlicher vertraglicher Vereinbarung gelten dann die gesetzlichen Regeln, als Auffangtatbestände. Aber welches sind das.

Die Lösung

Nach Auffassung des Autors handelt es sich hier um einen Dienstvertrag, welcher nach den Regeln der §§ 611 BGB zu behandeln ist.

Bei einem Dienstvertrag, kommen als Rechtsfolgen aus Leistungsstörungen zum Beispiel das Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB in Betracht. Eine Minderung des vereinbarten „Lohnes“ wegen Schlechtleistung kommt nicht in Betracht, da gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso sind Gewährleistungsrechte gesetzlich nicht vorgesehen.

Der einzige Grundsatz, der hier wiederum gilt, ist, dass bei Nichtleistung kein Lohn zu zahlen ist. Zulässig wäre z.B. auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB. Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers oder auch des Dienstherrn nach §§ 320, 273 BGB sind denkbar, jedoch nur bei Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Dienstverpflichteten. Dies gilt wiederum nicht bei Schlechtleistung oder nur bei teilweise Erfüllung. Bei Vertragsverletzung besteht allerdings die Möglichkeit des Schadensersatzes nach §§ 280 I, 249 BGB. Beim Dienstvertrag ist es so, dass das bloße Wirken als Kern und Gegenstand der vereinbarten Arbeitsleistung angesehen wird.

Das Modell, meist selber selbständiger Unternehmer oder Angehöriger einer freien künstlerischen Berufes (Tänzer, Artist, Darsteller) soll letztendlich nur, natürlich in gehöriger Form, zu dem Shooting, an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Art und Weise anwesend sein, und sich und seinen Körper in den vorab besprochenen und von dem Fotografen gewünschten und vorausgesetzten Zustand bringen.

Ein bestimmter Erfolg wird ebenso wenig geschuldet, wie die Tragung des unternehmerischen Risikos. Auch dient es sicherlich nicht der Wertschöpfung, da erst in dem Zusammenspiel mit dem Fotografen, mit dem von ihm gewählten Set, der von ihm gewählten Kamera, Beleuchtung, Blende, Verschlusszeit, Brennweite etc. und der abschließenden Bildbearbeitung etwas geschaffen werden soll, was dann dem Fotografen als Urheber als Werk-und Wertschaffung zuzurechnen ist.

Da Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis beide ihren Ursprung im § 611 BGB haben, dient eine parallele Hilfestellung aus dem Arbeitsrecht zur weiteren und genaueren Einordnung des Vertragstypus des Modellvertrages im Hinblick auf ein bestehendes Direktionsrecht des Arbeitgebers, hier des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten. Der Fotograf kann dem Model eben Anweisungen im Einzelfall geben, wann es genau wo im Set zu stehen hat, welche Pose, welche Mimik, welches Outfit und welche Körperhaltung es einzunehmen hat.

Dem widerspricht die Selbständigkeit des freien Unternehmers, der sich zur Herstellung und Verschaffung eines versprochenen Werkes verpflichtet hat. Er bestimmt in der Regel selber frei über das ob, wann und wie.

Lange Rede – kurzer Sinn

Nachdem wir festgestellt haben, dass nach Auffassung des Autors zwischen dem Auftraggeber, also dem Fotografen, und dem Modell ein sogenanntes Dienstverhältnis oder auch ein Dienstvertrag zustande kommt, kann auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückgegriffen werden für den Bereich der Leistungsstörung im Dienstvertrag.

Tipp: Vorbauen ist wichtig, und erspart späteren Ärger. Wie auch bei einem Fotografenvertrag (vgl. meinen Artikel zu diesem Thema) ist es notwendig, dass vor dem Shooting ein schriftlicher Vertrag zu Beweiszwecken angefertigt wird, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Dies sollte möglichst früh unmittelbar nachdem man sich per email oder SMS oder per Telefon einig geworden ist, veranlasst werden. Dies gilt im Interesse beider Parteien.

In dem Vertrag sollte festgehalten werden, wer, wann, wo und wie zu erscheinen hat, und was im Falle eines Vertragsverstoßes oder einer Vertragsverletzung passiert. Grundsätzlich ist es nach dem Dienstvertragsrecht so, dass entsprechend den Regelungen der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zum Beispiel der Fotograf vom Model Schadensersatz verlangen kann, wenn dieses unentschuldigt eine Vertragsverletzung begangen hat, und es so zu einem Schaden beim Fotografen kommt.

Zum Beispiel ist der Fotograf mit der Durchführung eines Workshops beauftragt, an dem das Model teilnehmen sollte. Es erscheint nicht. Fünf Teilnehmer, die bezahlt haben für ein bestimmtes Model, sitzen und warten. Wenn sich der Fotograf in seinen Verträgen diesen Teilnehmern gegenüber nicht wieder die Möglichkeit eingeräumt hat, Ersatz zu beschaffen, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort zu shooten, als dem ursprünglich geplanten, kann er wiederum nicht nur die vereinnahmten Gelder zurückerstatten, sondern wird womöglich noch mit Fahrtkosten der Teilnehmer überzogen. Schließlich haben diese die Fahrt und ihre Freizeit umsonst geopfert. Diese Kosten wären dann im Wege Schadenersatzes an das Model weiter zu geben.

Dies gilt auch in dem einfachen Fall, dass ein Fotograf ein Studio angemietet hat, sich auch pünktlich gemäß Vertragsabschluss mit dem Model bei dem Fotostudio zur vereinbarten Zeit einfindet, aber das Model nicht kommt. Wenn hier das Fotostudio nicht auf die Mietkosten verzichtet, würde der Fotograf auf diesen Kosten sitzen bleiben. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten an das Model weitergeben. Natürlich trägt er das Realisierungs-, und somit das Prozessrisiko, denn das Model wird aller Wahrscheinlichkeit nicht bereitwillig zahlen.

Im oben angesprochenen Fall des Workshops und der Durchführung wäre es für den Fotografen zum Beispiel auch möglich, für den Fall des Nichterscheinens oder unentschuldigten Fehlens dem Model eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB in zuvor festgelegter Höhe „auf das Auge zu drücken“. Dies wäre jedenfalls die Möglichkeit einer pauschalen Schadensberechnung, welche gleichzeitig die Möglichkeit bietet, das Model „bei der Stange zu halten“.

Andersherum wird in dem Vertrag aber auch dargelegt, wann das Model welches Entgelt zu erhalten hat, und wann es zum Beispiel Fotos (TfP) bekommt als Gegenleistung für das modeln, wann und in welchem Umfang (Anzahl, Dateigröße, etc.) es die Bilder/Fotos erhalten muss. Kommt der Fotograf seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, könnte das Model z.B. nach erfolgloser Nachfristsetzung (Voraussetzung Nachfristsetzung mit Leistungsannahmeverweigerung) nochmals ähnliche Fotos von einem anderen Fotografen gegen Entgelt anfertigen lassen, und dieses Entgelt dann dem vertragsbrüchigen Fotografen in Rechnung stellen. Dies z.B. wenn das Model eben zur Eigenwerbung auf TfP-Basis modeln wollte, und dementsprechend ein Vertrag mit dem vertragsbrüchigen Fotografen eingegangen ist.

Abschließendes

Ohne den Stab über die Gilde der Models brechen zu wollen, rein persönlich und aus Erfahrungsaustausch mit anderen Fotografen weiß ich, dass die Masse der Models weder unzuverlässig noch vertragsbrüchig ist. Mit dem hiesigen Instrumentarium soll beiden Parteien eine Menge an Ansprüchen aufgezeigt und an die Hand gegeben werden, damit sich keine zukünftig mehr benachteiligt fühlen muss. Wenn das Model anders aussieht als auf der SetCard (Haarlänge, Haarfarbe, Figur, Haut-Piercings, Tattoos), weil es z.B. die Daten nicht immer aktualisiert hat, tatsächlich älter ist als sie nach der Zahlenangabe in ihrer Set-Karte sein dürfte, weiß nun jetzt jeder womit er zurechnen hat..

Gleiches gilt, wenn das Model die letzten Nächte offensichtlich nicht geschlafen oder zu wenig geschlafen hat, angetrunken ist oder Drogen konsumiert hat. Wenn Aktaufnahmen oder Fashionaufnahmen geplant sind und Druckstreifen von zu enger Unterwäsche sichtbar werden, der Schambereich sichtbar behaart ist, kann das Shooting abgebrochen und etwaige entstandene Kosten beim Fotografen dem Model auferlegt werden. Gleiches gilt, wenn das Model ungepflegt erscheint, z. B. nicht gewaschenes Haar, Achseln unrasiert, nach einer Stunde körperlich abbaut und schlapp macht, wenn es zickig ist und Starallüren hat, wenn es dem Fotografen oder Visagisten erzählen will, wie sie ihren Job zu machen haben, wenn es ständig nörgelt, die Haare oder das Makeup wäre schlecht, wenn das Model Gaffer zum Shooting mitbringt.

Nochmals: Ich selber habe bis auf einen einzigen Fall in den letzten fünf Jahren keine schlechten Erfahrungen mit Models gemacht. Gerade auch die engagierten Amateurinnen, die das Metier austesten wollen, neu sind und mir ihre Zeit lediglich für die Hingabe der fertigen und bearbeiteten Fotos schenken, haben mich nicht enttäuscht. Aber es scheint trotzdem so zu sein, wie ich es aus Gesprächen mit anderen Fotografen herausgefunden habe, dass auf Modelseite einiges mehr im Argen liegt, als wohl auf Fotografenseite.

Letztendlich soll dieser Beitrag auch zu einem ausgewogenen System der Rechte und Ansprüche führen, so dass jede Seite über Rechte, Pflichten und die Auswirkungen Bescheid weiß.

Vielleicht interessiert dich auch…

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

hochzeitstraumfotografie.de

FÄNGT DIE BESTEN MOMENTE AN IHREM SCHÖNSTEN TAG EIN

Hochzeitsfotograf für Ihre Hochzeit, Ihres Engagement-Shootings und Events in Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW

hochzeitstraumfotografie.de - Hochzeitsfotograf für Dortmund, dem Ruhrgebiet und NRW