Die Veröffentlichung von Personenfotos – Teil 2

Written by Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

16. März 2016

In dem vorangegangenen Beitrag wurde festgehalten, dass eine Einwilligung grundsätzlich vor Veröffentlichung eines Bildnisses vorliegen muss.

Die Rechtsnatur der Einwilligung ist in der Rechtsprechung und Literatur ein wenig umstritten. Letztendlich aber geht man davon aus, dass sie wie die Annahme eines Vertragsangebotes oder Hingabe eines Vertragsangebotes eine Willenserklärung ist , die den allgemeinen Regeln des BGB ( §§ 104 ff BGB ) unterfällt.

Eine Einwilligung ist laut Gesetzesdefinition (§ 183 BGB) die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

Die Erklärung ( Einwilligung ) muss also noch vor der Nutzungshandlung vorliegen.

In einem anderen Beitrag waren bereits die Grundzüge des Fotografenvertrages, welcher grundsätzlich schriftlich erfolgen soll (Hinweis, Wahn- und Beweisfunktion des schriftlichen Vertrages!!!!) dargelegt worden. Schriftliche Fixierungen der Bedingungen die zwischen dem Fotografen und dem Model gelten sollen, gelten auch gerade im Hinblick auf die, von dem Model oder der sonst abgebildeten Person, erteilten Einwilligung zur späteren Verwendung/Veröffentlichung der anzufertigenden Bildnisse.

Die Einwilligung ist, da sie eine Willenserklärung ist, anfechtbar und auch widerrufbar. Dementsprechend sollten in einem schriftlichen Vertrag auch die Voraussetzung für den Widerruf einer Einwilligung niedergelegt werden. Zum Beispiel wenn das weibliche Model, welches Nacktaufnahmen von sich erlaubt und auch zur Veröffentlichung freigegeben hat, heiratet, Mutter wird , könnte es zum Beispiel zu einem Widerruf der Erlaubnis der Veröffentlichung der gemachten Fotos berechtigt sein.

Weiter sind natürlich Ausmaß, Umfang, Inhalt, Zeit und Ort im Hinblick auf die Einwilligung zu fixieren.

Da die Einwilligung eine Willenserklärung ist, ist darauf zu achten, dass diese auch von geschäftsfähigen Personen, im Zweifel vom Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, erteilt wird. Ist eine Person zwischen Aufnahmen und Veröffentlichung verstorben, sind für 10 Jahre nach dem Tod die Angehörigen zur Erteilung befähigt.

Neben der ausdrücklichen Einwilligungserklärung gibt es auch die sogenannte stillschweigende Einwilligung.

Der Jurist spricht immer dann von stillschweigenden Erklärungen, oder von schlüssigen Verhalten, wenn es an einen ausdrücklichen Erklärtem, in welcher Form auch immer, fehlt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bloße Duldung einer Aufnahme ohne sich ausdrücklich oder durch Gesten gegen die Aufnahme zur Wehr zu setzen, in aller Regel nicht als stillschweigende Einwilligung gewertet wird.

Das reine Schweigen, oder hier Dulden, ist eben gerade keine (ausdrückliche) Willenserklärung, im allgemeinen Rechtsverkehr unter Privatleuten (unter Kaufleuten gilt etwas anderes!).

Anders ist es natürlich, wenn beispielsweise im Rahmen von Fotoarbeiten in einer Kneipe oder bei einer Strandparty sich die Teilnehmer so zu sagen vorsätzlich ins Bild drängeln und dadurch erklären, mit der Aufnahme einverstanden zu sein.

Richtig ist aber, dass auch bei einer beziehungsweise gerade bei einer stillschweigender Einwilligung für den Abgebildeten immer Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist.

Dies dürfte, da wir in aller Regel nicht als Profi-Fotografen die für ein bestimmtes Label arbeiten, nicht bekannt sein.

Anders ist es natürlich, wenn Pressefotografen oder angestellte Fotografen großer TV-Anstalten mit den entsprechenden Label ausgestattet Aufnahmen machen, da dann klar ist, dass die gemachten Aufnahmen auch im Rahmen eines redaktionellen Berichtes dieses Senders auftauchen werden.

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 zum Az:7 U 39/11 beispielsweise entschieden, dass eine Frau, die an einem Sommerfest teilnimmt und dort fotografiert wird beziehungsweise sich fotografieren lässt, nicht in die Veröffentlichung ihres Fotos einwilligt, zu Beispiel zum Zwecke der Berichterstattung über ein mit dem Sommerfest nicht im Zusammenhang stehenden Abrechnungsskandals.

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