Das Recht am eigenen Bild (Teil 1)

Beitrag von Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

21. November 2015

Es ist schon so eine Sache, dass persönliche Recht am Bild. Und da stellt sich die Frage, wen darf ich, wer darf mich fotografieren?

Jeder der sich mit dem Fotografieren etwas ernsthafter beschäftigt, ob als ambitionierter Amateur oder als professioneller Fotograf, hat schon einmal von dem sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Menschen gehört.

Dieses im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 niedergelegte Menschenrecht verbietet letztendlich schon die Herstellung von Fotoaufnahmen eines Menschen, selbst wenn zu dieser Zeit keine Absicht besteht durch den Fotografen, nach der Aufnahme das Foto zu veröffentlichen.

Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht am eigenen Bild (also das persönliche Recht am Bild) gilt schon im Stadium des Herstellen eines Fotos als gefährdet, zumal die technischen Fortschritte und die technische Entwicklung immer weiter voran schreiten.

Bei dem heutigen Stand der Technik, der Möglichkeit von Digitalaufnahmen, bei den lichtstarken Teleobjektiven und Isoempfindlichkeiten, von denen wir vor zwanzig Jahren im analogen Zeitalter geträumt hätten, muss zur Kenntnis genommen werden, dass einem Fotografen, mit derlei Technik ausgestattet, heute im Grunde nichts mehr verborgen bleibt.

Wenn ein Foto gemacht worden ist, auch und gerade von einer Person, besteht auch immer die Möglichkeit, das es heute veröffentlicht wird .

Selbst die hochmodernen Handys schaffen es, das bei jeder Gelegenheit und auch oft unbemerkt detailreiche Aufnahmen aus versteckter Position von Personen gemacht werden können.

Viele Menschen, und insbesondere die auserkorenen Models, empfinden es schon als Belästigung oder sind verunsichert in ihrem Verhalten wenn sie feststellen müssen, dass sie Model sind oder just zu einem werden. Das Herstellen von Fotos ist somit ein Eingriff in das persönliche Recht am Bild.

Das Kammergericht Berlin hat dieses Empfinden und den Verstoß bereits im Jahre 2007 in einer Entscheidung wie folgt dargelegt:

Auch die bloße Fertigung von (Foto-) Bildnissen kann zu einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen. So bewirkt bereits die Anfertigung von Fotoaufnahmen eine Herrschaft über persönliche Belange und kann durch die Verabsolutierung eines aus einem Handlungsverlaufes herausgerissenen Momentes eine Verzeichnung oder Überzeichnung zur Folge haben. Schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen schafft beim Betroffenen eine Unsicherheit, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen erheblich beeinträchtigt, abgesehen davon, das es zudem belastend ist, nicht zu wissen, was mit den gefertigten Bildnissen geschieht.
(vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.03.2007 Az 9U212/06)

Als Konsequenz aus dieser Bedrohung der menschlichen Selbstbestimmung und in Gemäßheit zu diesem Wandel in der Zeit und in dem technischen Fortschritts sah sich der Gesetzgeber veranlasst, durch die Neueinführung des §201aStGB der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht des Menschen strafrechtlichen Schutz zu gebieten.

Hierzu folgt alsbald Teil 2 zum Thema das persönliche Recht am Bild!

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  1. Die Panoramafreiheit wird nicht nur durch den Horizont begrenzt | eckgolds fotoecke - […] diese Widerrechtlichkeit sogar einen Straftatbestand darstellen kann (Das Recht am eigenen Bild – Teil 1 und Teil 2), wurde…

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