Die Panoramafreiheit wird nicht nur durch den Horizont begrenzt

Beitrag von Tilo Marzotko

Rechtsanwalt & Gast-Autor auf eckgolds-fotoecke.de

18. Dezember 2015

Nachdem in meinen letzten Posts besprochen worden war, dass schon die Herstellung von Personenfotos widerrechtlich sein und diese Widerrechtlichkeit sogar einen Straftatbestand darstellen kann (Das Recht am eigenen Bild – Teil 1 und Teil 2), wurde auf der anderen Seite die Freiheit des Fotografen beschrieben, soweit er seine Fotos unter freiem Himmel macht und z.B. Häuserfronten, Parks, Fußgängerzonen u.s.w. fotografiert (Die Panoramafreiheit oder die Schranken des Urheberrechts).

Die seinerzeit besprochene Panoramafreiheit, die dem Fotografen gestattet unter freiem Himmel und ohne den Einsatz besonderer technischer Mittel das, was sich vor ihm darbietet, abzulichten und festzuhalten, unterliegt jedoch zwei weiteren Einschränkungen. Im Bereich der Personen-Fotografie ist dies § 22 KUG, der insoweit Einschränkungen macht, als dass Personen, die anlässlich von Panoramaaufnahmen oder anlässlich eines besonderen Ereignisses mitfotografiert werden, auf diesen erkennbar sind.

Bei Sachaufnahmen und Sachfotografien stellt sich die Frage, ob sie, wenn sie denn mitfotografiert werden, lediglich sogenanntes „unwesentliches Beiwerk“ sind, und so die Zustimmung des Urhebers, der diese Gegenstände erschaffen/designt hat, nicht erforderlich ist.

Grundsätzlich gilt bei Personenfotos, dass ich Fotos von Personen nur dann veröffentlichen darf, wenn ich deren Einwilligung habe.

Eine Ausnahme, auf die später eingegangen werden muss, sind die sogenannten Personen der Zeitgeschichte.

Wenn aber auf dem abgelichteten Foto, welches ich veröffentlichen möchte, eine sogenannte unbekannte Person abgebildet ist, fragt sich, ob der Fotograf vor Veröffentlichung die teilweise für ihn ja auch unbekannten Personen um ihre Einwilligung beziehungsweise Zustimmung zur Veröffentlichung bitten muss.

Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Erkennbarkeit der Person gegeben ist. Grundsätzlich wird ein Mensch, so jedenfalls die bisher erkennbare obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung, in der Regel durch seine Gesichtszüge individualisiert, und somit „erkennbar“.

Dies ist auch sofort nachvollziehbar, denn jeder in unseren Breitenkreisen weiß, dass die Erkennbarkeit einer Person in den öffentlichen Legitimationspapieren durch keine Ganzkörper, sondern lediglich durch Profil- oder Kopf- und Gesichtsaufnahmen hergestellt wir, beispielsweise gerade auch in den aktuellen biometrischen Personalausweisen beziehungsweise Reisepässen.

Auch hat schon jeder erlebt und gesehen, das Fahndungsfotos meistens nur das Gesicht betreffen und auf der anderen Seite zum Beispiel Angehörige von Straftätern zu deren Schutz oder auch die vermeintlichen Straftäter solange sie noch nicht rechtskräftig verurteilt sind, nur mit Gesichtsbalken veröffentlicht werden, oder aber, bei dem heutigen Stand der Technik, das Gesicht „verpixelt“ ist.

Dies bedeutet, dass jedenfalls eine Erkennbarkeit einer Person über ihr Gesicht hergestellt werden kann.

Ist also das Gesicht eindeutig zu erkennen, und handelt es sich nicht um eine Person der Zeitgeschichte, ist eine Veröffentlichung des Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten und mitfotografierten Personen möglich.

Darüber hinaus sind aber in der Rechtsprechung und eben auch im tagtäglichen Leben gerade die Fälle von Interesse für den Fotografen, in denen zum Beispiel das Gesicht nicht sichtbar ist, aber der Mensch anhand von anderen Merkmalen aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes leicht zu identifizieren ist. Jeder wird einen bestimmten Sportler in seiner Funktion (Torwart, Formel 1 Fahrer in seinem Auto, etc.) auch dann erkennen, wenn er das Gesicht (Helm, Mütze) gerade nicht sieht.

Aber auch Gestik und Körperhaltung eines Menschen prägen diesen und seine Individualität, so dass man eben in der Lage ist, zum Beispiel einen Menschen auch von hinten beim Gehen zu erkennen, und als die Person XY zu identifizieren.

In einer vom Kammergericht Berlin entschiedenen Rechtsangelegenheit wollte beispielsweise eine Frau gegen eine Zeitung vorgehen, die ein Bild von ihr gemacht hat, auf welchem sie auf einem Schiff gezeigt wurde, auf welchem es zuvor einen tödlichen Unglücksfall gegeben hat. (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.01.2015, Az. 10 U 134/14)

Das erkennende Gericht ist davon ausgegangen, dass nach § 22 KUG Fotos zwar grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, dass aber der sogenannte Schutzzweck der Norm nur zu Gunsten solcher Personen eintritt, die in einer für Dritte erkennbarer Weise dargestellt werden. Nur dann, wenn sie für irgendwen erkennbar sind, bedarf es deren Einwilligung zur Veröffentlichung.

Auch dieses Gericht sah es als wichtig und fallentscheidend an, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit der „Wiedererkennung“ relativ niedrig sein darf, und so Opfer beziehungsweise Inhaber des Rechts am eigenen Bild relativ gut und einfach eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung geltend machen können. Es reicht wenn Bekannte/Verwandte/gute Freunde, und diese auch nur vereinzelt, die betroffene Person wiedererkennen können, anhand von Gestik, Haltung, Kleidung, Aufenthaltsort etc.

Bei den berichterstattenden Medien, also im gewerblichen Medienbereich, kommt es noch hinzu, dass teilweise die Erkennbarkeit schon dann angenommen wird, wenn aus den zu den Fotos beigefügten Textteilen deutlich wird, um wen es handelt.

In der vorgenannten Entscheidung hat das Kammergericht Berlin allerdings die Klage abgewiesen, auch unter dem Aspekt, dass ein sogenanntes tatsächliches Sonderwissen der Erkennbarkeit nicht anzunehmen und zu beweisen war. Unter Sonderwissen ist hier zu verstehen, das Wissen besonderer Personengruppen, also von Angehörigen oder wie in dem entscheidenden Fall von Personen, die sich mit auf dem Schiff aufhielten.

In der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung auch oft angeführt, dass es für die Erkennbarkeit ausreichend ist, wenn zum Beispiel aufgrund der besonderen Sportkleidung oder des benutzten besonderen Sportgerätes für „Insider“ deutlich ist, wer die Person auf dem Foto ist (s.o.)

Vor der Veröffentlichung von mitfotografierten Personen ist im Zweifel immer deren Einwilligung einzuholen, was kaum geht, denn man kennt sie ja nicht. Auf gut Glück zusetzen, wäre aber auch verfehlt. Also lieber einmal auf die Veröffentlichung eines Fotos verzichten, als sich großen Ärger einholen (dazu mehr in einem späteren Beitrag).

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